Anzeigepflicht für Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider, 42. BImSchV
Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV vom 12. Juli 2017
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb folgender Anlagen, in denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommt:
- Verdunstungskühlanlagen
- Kühltürme
- Nassabscheider
Anlagen im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind von den Anlagebetreibern so auszulegen, zu errichten und zu betreiben, dass Verunreinigungen des Nutzwassers durch Mikroorganismen, insbesondere Legionellen, nach dem Stand der Technik vermieden werden.
Anzeigepflichten
Für Bestands- und Neuanlagen besteht eine Anzeigepflicht durch die Anlagenbetreiber. Von der Verordnung betroffene Anlagen müssen von den Betreibern im Online-Portal „Kataster für Verdunstungskühlanlagen gemäß 42. BImSchV (KaVKA-42.BV)“ registriert werden. Das Online-Portal „KaVKA-42.BV“ ist unter https://kavka.bund.de/ zu erreichen. Dort finden Sie neben der Möglichkeit zur Anmeldung auch weitere Informationen zum Thema. Für die Anzeigepflichten sind Fristen gemäß § 13 der 42. BImSchV zu beachten. Änderungen der Anlage, die Anlagenstilllegung sowie ein Wechsel des Betreibers sind ebenfalls anzuzeigen.
Weitere Pflichten
Für Betreiber von Anlagen, die unter den Anwendungsbereich der 42. BImSchV fallen, gelten unter anderem weitere nachfolgenden Pflichten:
- Zweiwöchentliche betriebsinterne Überprüfung chemischer, physikalischer oder mikrobiologischer Kenngrößen (siehe § 4 der 42. BImSchV)
- Regelmäßige Laboruntersuchungen des Nutzwassers auf den Parameter Legionellen (siehe § 4 der 42. BImSchV)
- Führen eines Betriebstagebuchs (siehe Anlage 4 der 42. BImSchV)
- Ausfüllen der Checkliste bei Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme (siehe Anlage 2 der 42. BImSchV)
- Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebes alle fünf Jahre durch eine akkreditierte Inspektionsstelle (siehe § 14 der 42. BImSchV)
- Vor Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen (siehe § 3 der 42. BImSchV)
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