Fischereirecht
Wer an niedersächsischen Gewässern fischen möchte, benötigt einen Fischereischein. Die Fischereischeine werden von der jeweiligen Gemeinde des Hauptwohnsitzes ausgestellt. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Gemeindeverwaltung.
Wer an einem Gewässer, an dem er nicht Fischereiberechtigter ist, den Fischfang ausübt, hat außer dem Fischereischein zusätzlich einen Fischereierlaubnisschein mit sich zu führen. Der Fischereierlaubnisschein wird von dem jeweiligen Fischereiberechtigten oder Fischereipächter ausgestellt.
Das Fischereirecht steht dem jeweiligen Eigentümer des Gewässers zu, es sei denn im Wasser- oder Grundbuch sind andere Rechte eingetragen.
Um eine regelmäßige Hege und Pflege und eine systematische Bewirtschaftung zu gewährleisten, werden die Fischgewässer zu größeren Wirtschaftseinheiten, den Fischereibezirken, zusammengefasst.
Die Fischereiberechtigten innerhalb eines Fischereibezirks bilden eine Fischereigenossenschaft. Die Mitglieder sind im Verhältnis der Größe der Gewässerflächen, an den Nutzen und Lasten der Genossenschaft beteiligt.
Der Fischereiberechtigte kann die Fischerei verpachten. Dieser Pachtvertrag muss durch die untere Fischereibehörde genehmigt werden, erst dann ist er wirksam.
Im Bereich des Landkreises Göttingen gibt es vier Fischereigenossenschaften, wobei die Fischereigenossenschaften Göttingen/Northeim, Rhume und Münden unter der Rechtsaufsicht des Landkreises Göttingen stehen. Aufsichtsbehörde für die Fischereigenossenschaften Schwülme ist der Landkreis Northeim.