Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest

Auf Grundlage der Artikel 39 i. V. m. Anhang X (Schutzzone) und Artikel 55 i. V. m. Anhang XI (Überwachungszone) VO (EU) 2020/6871 der VO (EU) 2020/6871 treffe ich folgende Anordnungen:

1. Hiermit hebe ich die tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung Nr. 1/2026 vom 15.01.2026
zum Schutz gegen die Geflügelpest vollständig auf.
2. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Vollständige Allgemeinverfügung Nr. 2/2026 finden Sie hier