Wasserentnahmeverbot

Zu dem Thema Wasserentnahmeverbot haben wir auf dieser Seite einige Informationen zusammengestellt:

Der Landkreis Göttingen beschränkt die Wasserentnahmen aus Fließgewässern sowie dem Grundwasser auf dem Gebiet des Landkreises Göttingen durch eine Allgemeinverfügung.

Häufig gestellte Fragen - FAQ

Das Entnahmeverbot bezieht sich auf die Entnahme mit technischen Hilfsmitteln. Die Wasserentnahme mit Handschöpfgefäßen (Gießkanne/Eimer) ist generell  zulässig, wenn durch eine Mindestwasserführung im Gewässer ausreichend Wasser zur Verfügung steht.

 

Eine Wasserentnahme aus einem Gewässer 2. Und 3. Ordnung ist nur zulässig, wenn in einer erteilten wasserbehördlichen Erlaubnis ein einzuhaltender Mindestwasserstand festgelegt wurde und dieser eingehalten wird. Grundwasser zur Flächenberegnung darf nur in der festgelegten Zeitspanne von 19:00 – 10:00 Uhr entnommen werden.

Das Bewässern mit Grund – und Brunnenwasser ist in den verdunstungsarmen Stunden von 19:00- 10:00 Uhr zulässig.

Da die Böden trotz Niederschlägen in den letzten Tagen noch zu trocken sind und eine Grundwasserneubildung kaum stattfindet bzw. die Wasserführung der Gewässer abnimmt, ist eine weitere Wasserentnahme nur noch in begrenzten Umfang möglich. Zudem lassen die Wetterprognosen erwarten, dass die kurz- und mittelfristigen Wasserstände weiter sinken.

Für Unternehmen bedarf es für die Wasserentnahme zwingend einer wasserbehördlichen Erlaubnis/ Bewilligung. Darin werden durch entsprechende Auflagen und Bedingungen einzuhaltende Mindestwassermengen festgelegt. Die Entnahme aus einem Brunnen zu gewerblichen Zwecken wird durch die Allgemeinverfügung nicht überregelt.

Die Frage kann nicht pauschal beantwortet werden; die Situation ist hier abhängig vom Gewässertyp, Einzugsgebietsgröße, der jeweiligen Geologie und Topographie, Ausbausituation, Wasserentnahmen usw. Das Grundwasser steigt jedoch erst wieder in den Herbst- und Wintermonaten. Die Verfügung wurde deshalb erlassen, um eine weiter Verschlechterung der Lage zu verhindern.

Das Entnahmeverbot wird durch die Mitarbeiter der Unteren Wasserbehörde im Zuge anlassbezogener Außendiensttätigkeiten mit überprüft.

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