Landwirtschaft

Die Landwirtschaft leistet einen wertvollen und wichtigen Beitrag zur Ernährung der Bevölkerung. Diese ist so durchzuführen, dass diese Grundlage auch für kommende Generationen erhalten bleibt.

Daher gilt es landwirtschaftliche Flächen auch für diese Nutzung zu sichern und zu bewahren.

Die Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen obliegt den Landwirtschaftsbehörden. Die oberste Landwirtschaftsbehörde ist in Niedersachsen das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Dieser obersten Aufsichtsbehörde sind die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbstständigen Städte als untere Landwirtschaftsbehörden nachgeordnet.

Mit Wirkung vom 01.09.2022 gilt in Niedersachsen das Nds. Gesetz über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft (NGrdstLwG). Dies hat zur Folge, dass bereits Verträge ab einer Grundstücksfläche von 5.000m² (0,5 ha) grundsätzlich eine Genehmigung durch den Grundstücksverkehrausschuss benötigen. Auch Anzeigen über Landpachtverträge sind nun bereits ab einer Grundstücksfläche von 5.000m² (0,5 ha) bei der Landwirtschaftsbehörde zu stellen. Genauere Informationen finden Sie unten.

Die Landwirtschaftsbehörde für Stadt und Landkreis Göttingen ist beim Landkreis Göttingen im Fachbereich Umwelt, Fachdienst Natur und Boden, Team Naturschutzrecht, Bodenschutz und Landwirtschaft  angeordnet. Anfragen, Anzeigen oder Anträge richten Sie bitte an die nachfolgenden Ansprechpartner*innen oder an Landwirtschaft@landkreisgoettingen.de.:

Herr Hoppmann

Für die Veräußerung von landwirtschaftlichen Grundstücken über 5.000 m² (0,5 ha) ist grundsätzlich die Genehmigung des Grundstückverkehrsausschusses erforderlich.

Der Grundstückverkehrsausschuss tagt aktuell circa alle zwei Monate.

Was sollte ich sonst noch wissen?

Eine Grundstückverkehrsgenehmigung ist nicht notwendig, wenn 

  1. der Bund oder ein Land als Vertragsteil an der Veräußerung beteiligt ist;
  2. eine mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestattete Religionsgemeinschaft ein Grundstück erwirbt, es sei denn, es handelt sich um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb;
  3. die Veräußerung oder die Ausübung des Vorkaufsrechts der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens, eines Siedlungsverfahrens oder eines Verfahrens nach § 37 des Bundesvertriebenengesetzes dient;
  4. Grundstücke veräußert werden, die im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 des Baugesetzbuchs liegen, es sei denn, es handelt sich um die Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder um Grundstücke, die im Bebauungsplan als Grundstücke im Sinne des § 1 Grundstücksverkehrsgesetz ausgewiesen sind.
  5. Grundstücke veräußert werden, die von einer Kommune oder einem kommunalen Zweckverband erworben werden, wenn die Grundstücke kleiner als 10.000m² (1 ha) sind.
  6. Grundstücke veräußert werden, die von einer anerkannten Naturschutzvereinigung für ein konkretes Naturschutzprojekt, das in absehbarerer Zeit verwirklicht werden soll, erworben werden, wenn die Grundstücke kleiner als 10.000m² (1 ha) sind.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Anträge werden in der Regel durch den Notar, der den Vertrag beurkundet, gestellt.

Welche Gebühren fallen an?

Diese Dienstleistung ist gebührenfrei.

Rechtsgrundlage

Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG)

Nds. Gesetz über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft (NGrdstLwG)

Wer ein Grundstück mit seinen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet, schließt einen Landpachtvertrag ab.

Der Abschluss eines Landpachtvertrages ist anzeigepflichtig. Die Anzeige erfolgt durch die dazu rechtlich verpflichteten Verpächter. Anzeigen können jedoch auch die beteiligten Immobilienmakler oder die Pächter selbst.

Ergänzung: Leistungsbeschreibung

Landwirtschaft ist die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen sowie die gartenbauliche Erzeugung.
Der Verpächter muss den Abschluss eines Landpachtvertrages grundsätzlich anzeigen.
 

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Ergänzung: Welche Unterlagen werden benötigt?

Landpachtvertrag

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Ergänzung: Welche Gebühren fallen an?

Diese Dienstleistung ist gebührenfrei.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige muss binnen eines Monats nach Abschluss der Vereinbarung durch die dazu rechtlich verpflichteten Verpächter, die beteiligten Immobilienmakler oder die Pächter selbst erfolgen.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Von der Anzeigepflicht sind Landpachtverträge über landwirtschaftliche Grundstücke ausgenommen, die kleiner als 0,5 Hektar sind.

Ergänzung: Was sollte ich noch wissen?

Ausnahmen von der Anzeigepflicht:
1.    Landpachtverträge, die im Rahmen eines behördlich geleiteten Verfahrens abgeschlossen werden
2.    Landpachtverträge zwischen Ehegatten oder Personen, die in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind

 

Öko-Modellregion

Unter dem Menüpunkt Öko-Modellregion (ÖMR) finden Sie weitere Informationen wie auch die Kontaktdaten der Ansprechpartner*innen zum Thema ÖMR.

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