Allgemeinverfügung zur Genehmigung der freiwilligen Schutzimpfung gegen den Erreger der Blauzungenkrankheit

Allgemeinverfügung zur Genehmigung der freiwilligen vorbeugenden Schutzimpfung von empfänglichen Tierarten gegen den Erreger der Blauzungenkrankheit des Serotyps 3 gem. § 38 Abs. 11 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 21 i.V.m. Nr. 10 Buchst. b Tiergesundheitsgesetz (TierGesG1)  

1. Zur Vermeidung der Ausbreitung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 3 bei empfänglichen Tierarten wird den Tierhaltern genehmigt, ihre Tiere freiwillig mit einem zugelassenen inaktivierten Impfstoff gegen den Serotyp 3 der Blauzungenkrankheit oder, bis ein zugelassener Impfstoff verfügbar ist, mit einem immunologischen Tierarzneimittel, dessen Anwendung durch die Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV2) gestattet wurde, impfen zu lassen. Hierbei sind die Angaben der Impfstoffhersteller zu beachten. 

2. Wer als Tierhalter von der Genehmigung unter Nr. 1 Gebrauch macht, hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle 
entsprechend § 4 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung3 jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von 7 Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe 
a. der Registriernummer seines Betriebs, 
b. des Datums der Impfung, 
c. des verwendeten Impfstoffes inklusive Chargennummer und 
d. bei Rindern unter Angabe der Ohrmarken, bei Schafen, Ziegen und Neuweltkameliden unter Nennung der Anzahl der geimpften Tiere mitzuteilen. 

Hinweise: 
Die unter Nr. 2 genannte Mitteilungspflicht kann bei Rindern, Schafen und Ziegen durch eine Meldung der Impfung in der HI-Tier-Datenbank durch den vom Tierhalter insoweit beauftragten Impftierarzt erfolgen. Bei Neuweltkameliden erfolgt dies durch eine formlose Anzeige beim zuständigen Veterinäramt. Nähere Informationen sind unter www.tierseucheninfo.niedersachsen.de  zu finden. 

Für Rückfragen steht Ihnen der Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz für den Landkreis und die Stadt Göttingen unter der Telefonnummer 0551 525-2493 gerne zur Verfügung. 

Allgemeinverfügung

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