Jugend- und Familienhilfe

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Ablaufschema zur besseren Orientierung

Alle Personen, die professionell oder ehrenamtlich mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt stehen, haben eine Mitverantwortung für das Kindeswohl. Sie haben gleichzeitig aber auch einen Rechtsanspruch auf Beratung bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung. Dies ergibt sich aus dem Bundeskinderschutzgesetzes, welches am 01.01.2012 in Kraft getreten ist.

Die öffentlichen Jugendhilfeträger sind für eine bessere Kommunikation und ein abgestimmtes Vorgehen beim Kinderschutz verantwortlich. Der Fachbereich Jugend der Stadt Göttingen und das Jugendamt des Landkreises Göttingen nehmen diese Verantwortung im „Netzwerk für Frühe Hilfen und Kinderschutz für Stadt und Landkreis Göttingen“ gemeinsam wahr. Mitglieder des Netzwerks sind unter anderem die Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege (AGW), das Sozialpädiatrische Zentrum der Universitätsmedizin Göttingen und das Gesundheitsamt für Stadt und Landkreis Göttingen.

Das „Netzwerk Frühe Hilfen & Kinderschutz für Stadt und Landkreis Göttingen“ hat ein Ablaufschema bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung erarbeitet. Dieses stellt die vom Gesetzgeber vorgesehen Schritte schematisch dar und erleichtert den Umgang mit dieser schwierigen Situation.

Für dringende Fälle einer Kindeswohlgefährdung ist außerhalb der allgemeinen Sprechzeiten des Jugendamtes eine Rufbereitschaft erreichbar.
Diese kann montags bis donnerstags ab 16:00 Uhr, freitags ab 13:00 Uhr, samstags, sonntags und an Feiertagen über die Polizei (Tel. 110) kontaktiert werden.

Die Rufbereitschaft wird insbesondere aktiviert, wenn

  • Personensorgeberechtigte nicht erreichbar sind und der weitere Verbleib Minderjähriger zu klären ist.
  • die Polizei im Rahmen eines Einsatzes vor Ort Minderjährige zum Schutz aus der Familie genommen hat und eine Inobhutnahme durch das Jugendamt erforderlich ist.
  • Personensorgeberechtigte eine Rückkehr ihres Kindes verweigern oder die Polizei zu der Einschätzung kommt, dass die Gefährdung nach Rückkehr nicht ausgeschlossen werden kann.
  • Minderjährige eine Rückkehr verweigern.

Weitere Informationen erhalten Sie mit den Erläuterungen zu den Dienstleistungen des Allgemeinen Sozialen Dienstes in GöttingenDuderstadt,  Hann. MündenOsterode am Harz I und Osterode am Harz II.

 

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