Informationen zur Mantelverordnung im Rahmen von Baumaßnahmen (Ersatzbaustoffverordnung und Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung)

Mit Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) am 01.08.2023 liegt ein bundeseinheitliches Regelwerk vor, welches verbindliche Anforderungen einerseits an die Herstellung, Untersuchung und Klassifizierung und andererseits an das Inverkehrbringen sowie den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in technischen Bauwerken festschreibt.

Die ErsatzbaustoffV richtet sich daher grundsätzlich an die ausführenden Baufirmen und Privatpersonen als

  • Hersteller mineralischer Ersatzbaustoffe (Betreiber mobiler und/oder stationärer Aufbereitungsanlagen)
  • Erzeuger und Besitzer
  • Inverkehrbringer
  • Betreiber von Zwischenlagern
  • Verwender (z.B. Bauherrn)
  • Grundstückseigentümer

Abfallrechtliche Hinweise bei Anfall von Bodenmaterial / Baggergut (nicht aufbereitet) – Anforderungen an Erzeuger und Besitzer, Bauherren, Baufirmen und Betreiber eines Zwischenlagers.

Beachten Sie dazu auch die Informationen zur Bodenbörse

Abfallrechtliche Hinweise zur Herstellung mineralischer Ersatzbaustoffe – Anforderungen an Betreiber mobiler Aufbereitungsanlagen, Inverkehrbringer, Erzeuger und Besitzer sowie Baufirmen.

Abfallrechtliche Hinweise zum Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe – Anforderungen an Bauherren oder Verwender, Grundstückseigentümer.

 

Anzeigen nach § 22 ErsatzbaustoffV:

Deckblatt / Voranzeige / Abschlussanzeige bei Straßen- / Erdbauweisen 

Deckblatt / Voranzeige / Abschlussanzeige bei Bahnbauweisen 

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Vorschriften der Ersatzbaustoffverordnung handelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG bzw. § 69 Abs. 2 Nr. 15 KrWG (§ 26 ErsatzbaustoffV).

  • Mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) sind mineralische Baustoffe, die als Abfall oder Nebenprodukt in Aufbereitungsanlagen hergestellt werden oder bei Baumaßnahmen (z.B. Rückbau, Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung) anfallen, unmittelbar oder nach Aufbereitung für den Einbau in technische Bauwerke geeignet und bestimmt sind und unmittelbar oder nach Aufbereitung unter die in den Nummern 18 bis 33 der Ersatzbaustoffverordnung bezeichneten Stoffe fallen. Zu den mineralischen Ersatzbaustoffen gehören daher z.B. Recycling-Baustoffe, Gleisschotter, aber auch Bodenmaterial und Baggergut.
  • Ein Technisches Bauwerk ist jede mit dem Boden verbundene Anlage oder Einrichtung, die nach einer Einbauweise der Anlage 2 oder 3 der Ersatzbaustoffverordnung errichtet wird; hierzu gehören insbesondere Straßen, Wege und Parkplätze, Baustraßen, Schienenverkehrswege, Lager-, Stell- und sonstige befestigte Flächen, Leitungsgräben und Baugruben, Hinterfüllungen und Erdbaumaßnahmen (z.B. Lärm- und Sichtschutzwälle) und Aufschüttungen zur Stabilisierung von Böschungen und Bermen.
  • Eine Aufbereitungsanlage ist eine Anlage, in der mineralische Stoffe behandelt, insbesondere sortiert, getrennt, zerkleinert, gesiebt, gereinigt oder abgekühlt werden; als Aufbereitungsanlage gilt auch eine Anlage, in der mineralische Stoffe in einer für den Einbau in technische Bauwerke gemäß der Ersatzbaustoffverordnung geeigneten Form unmittelbar anfallen, sowie eine Anlage, in der durch thermische Behandlungsverfahren der Bindemittelanteil aus Ausbauasphalt oder aus teer- oder pechhaltigen Straßenausbaustoffen entfernt wird und mineralische Stoffe gewonnen werden.
  • Eine Überwachungsstelle ist eine Stelle, die
    • nach den „Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau“, Ausgabe 2015, - RAP Stra 15 - der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) für die Fachgebiete D (Gesteinskörnungen) oder I (Baustoffgemische für Schichten ohne Bindemittel und für den Erdbau) anerkannt ist oder
    • nach der DIN EN ISO/IEC 17020 „Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifiziert“, Ausgabe Januar 2013, für die Konformitätsbewertung von mineralischen Ersatzbaustoffen akkreditiert ist.
  • Eine Untersuchungsstelle ist eine Stelle, die nach der DIN EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“, Ausgabe März 2018, akkreditiert ist

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