Dienstausweis

Informationen zum Thema Dienstausweise

Befugnisse der Dienstausweisinhaber*innen

Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen zum Thema Dienstausweise der Beschäftigten.

Rechte und Befugnisse der Beschäftigten aus unterschiedlichen Fachbereichen finden Sie weiter unten auf der Seite.

Auf dem Ausweis ist das Fachamt sowie die Amts-/Dienstbezeichnung vermerkt, für welches der/die Beschäftigte tätig ist. 

Ausweis gefunden und Rückfragen

Wenn Sie einen Dienstausweis des Landkreises Göttingen gefunden haben, können Sie diesen in einer der beiden Bürgerinformationen abgeben. Bei Fragen können Sie bei der Telefonzentrale Göttingen 0551 525-0 oder bei der Telefonzentrale Osterode am Harz 05522 960-0 anrufen.

Verhalten bei Missbrauchsverdacht

Wenn Sie Zweifel an der Legitimation einer/eines Beschäftigten der Kreisverwaltung oder der Echtheit ihres/seines Ausweises haben, wenden Sie sich bitte an die Telefonzentrale Göttingen 0551 525-0 oder die Telefonzentrale Osterode am Harz 05522 960-0. Sie werden im Anschluss an den Fachdienst Personal verbunden.

Bei verdächtigen Personen oder einer Gefahr wählen Sie bitte den polizeilichen Notruf 110.


Amtliche Tierärzt*innen

Aufgaben im Rahmen der Zuständigkeit des Landkreises Göttingen:

  • Aufgaben der Beseitigung tierischer Nebenprodukte, der Tierseuchenbekämpfung und des Tierschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 VollzBeaVO)
  • Infektionsschutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 14 VollzBeaVO)
  • Überwachung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Hygieneschädlingen (§ 1 Abs. 1 Nr. 16 VollzBeaVO)
  • Überwachung auf Grund fleisch- und geflügelfleischhygienischer Vorschriften (§ 1 Abs. 1 Nr. 23 VollzBeaVO)
  • Aufgaben nach dem Niedersächischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 VollzBeaVO)
  • die Aufgaben nach der TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 752) (§ 2 Nr. 3 ZustVO-NPOG)
  • die Aufgaben nach der EG-TSE-Ausnahmeverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2697), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2008 (BGBl. I S. 2229) (§ 2 Nr. 17 ZustVO-NPOG)

 

Befugnisse zur Erfüllung dieser Aufgaben:

  • Befragung und Auskunftspflicht (§ 12 NPOG)
  • Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen (§ 13 NPOG)
  • Datenerhebung, Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten, Zweckbindung  (§§ 31, 38 NPOG)

Die Anwendung von Waffen ist gem. § 3 Satz 3 VollzBeaVO ausgeschlossen.

Die vorgenannten Befugnisse stehen der/dem Beschäftigten nur in Ausübung des übertragenen Amtes und innerhalb des Zuständigkeitsbereiches insoweit zu, als es zur sachgemäßen und sinnvollen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist.

Bei der Ausübung vorgenannter Tätigkeiten hat die/der Beschäftigte ihren/seinen Dienstausweis für verwaltungseigene Vollzugsbeamte bei sich zu führen.

Amtstierärzt*innen

Aufgaben im Rahmen der Zuständigkeit des Landkreises Göttingen:

  • Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (§ 1 Abs.1 Nr. 1 VollzBeaVO)
  • Überwachung des Handels mit Arzneimitteln und Giften außerhalb der Apotheken (§ 1 Abs.1 Nr. 2 VollzBeaVO)
  • Gewerbeüberwachung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 VollzBeaVO)
  • Aufgaben der Beseitigung tierischer Nebenprodukte, der Tierseuchenbekämpfung und des Tierschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 VollzBeaVO)
  • Infektionsschutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 14 VollzBeaVO)
  • Überwachung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Hygieneschädlingen (§ 1 Abs. 1 Nr. 16 VollzBeaVO)
  • Überwachung auf Grund fleisch- und geflügelfleischhygienischer Vorschriften (§ 1 Abs. 1 Nr. 23 VollzBeaVO)
  • Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 VollzBeaVO)
  • die Aufgaben nach der TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 752) (§ 2 Nr. 3 ZustVO-NPOG)
  • die Überwachung nach § 64 des Arzneimittelgesetzes (AMG) in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530; 2022 I S. 1385), (§ 2 Nr. 12 ZustVO-NPOG)
    • von Betrieben des Einzelhandels einschließlich des Versandhandels, soweit diese nicht unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) in der Fassung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) fallen, und
    • von Betrieben des Großhandels, soweit diese Großhandel mit den in § 51 Abs. 1 Nr. 2 AMG genannten und für den Verkehr außerhalb von Apotheken freigegebenen Fertigarzneimitteln treiben und soweit der Großhandel nicht ausgehend von Apotheken betrieben wird
  • die Überwachung nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. EU Nr. L 4 S. 43; 2019 Nr. L 163 S. 112; 2020 Nr. L 326 S. 15; 2021 Nr. L 241 S. 17; 2022 Nr. L 151 S. 74), geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/805 der Kommission vom 8. März 2021 (ABl. EU Nr. L 180 S. 3), auch in Verbindung mit § 35 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), und nach § 72 Abs. 1 bis 5 TAMG (§ 2 Nr. 13 ZustVO-NPOG)
    • von Betrieben des Einzelhandels einschließlich des Versandhandels, soweit diese weder unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 ApBetrO fallen noch tierärztliche Hausapotheken sind, und
    • von Personen, die Tierarzneimittel, veterinärmedizintechnische Produkte oder Arzneimittel nach § 2 Abs. 1, 2 oder 3a AMG bei Tieren anwenden, mit Ausnahme von Tierärztinnen und Tierärzten
  • die Entgegennahme von Mitteilungen nach den §§ 54 und 55 Abs. 1 und 2 TAMG, die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 56 Abs. 1 und 5 und § 57 Abs. 3 und 4 TAMG sowie die mit diesen Aufgaben verbundene Überwachung und die Überwachung der Einhaltung der nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 TAMG bestehenden Aufzeichnungspflicht nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6, auch in Verbindung mit § 35 TMAG, und nach § 72 Abs. 1 bis 5 TAMG (§2 Nr 13a ZustVO-NPOG)
  • die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 und § 2 Satz 1 der Gefahrtier-Verordnung vom 5. Juli 2000 (Nds. GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 124) (§ 2 Nr. 14 ZustVO-NPOG)
  • die Aufgaben nach der EG-TSE-Ausnahmeverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2697), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2008 (BGBl. I S. 2229) (§ 2 Nr. 17 ZustVO-NPOG)

Befugnisse zur Erfüllung dieser Aufgaben:

  • Allgemeine Befugnisse der Polizei- und Verwaltungsbehörden  (§ 11 NPOG)
  • Befragung und Auskunftspflicht  (§ 12 NPOG)
  • Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen  (§ 13 NPOG)
  • Platzverweisung, Aufenthaltsverbot   (§ 17 NPOG)
  • Gewahrsamnahme (§ 18 NPOG)
  • Durchsuchung von Personen und Sachen (§§ 22, 23 NPOG)
  • Betreten und Durchsuchung von Wohnungen (§ 24 NPOG)
  • Sicherstellung und Verwahrung von Sachen (§§ 26, 27 NPOG)
  • Datenerhebung, Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten, Zweckbindung (§§ 31, 38 NPOG)

Befugnisse zur Anwendung von Zwangsmitteln:

Im Rahmen der vorgenannten Befugnisse ist die/der Beschäftige ermächtigt, folgende Zwangsmittel (§ 65 Abs. 1 NPOG) im gesetzlich vorgegebenen Umfang anzuwenden:

  • Ersatzvornahme                (§ 66 NPOG)
  • Zwangsgeld                       (§ 67 NPOG)
  • Unmittelbarer Zwang         (§ 69 NPOG)

Sie sind nach Maßgabe der §§ 70 und 74 NPOG anzudrohen.

Die Anwendung von Waffen ist gem. § 3 Satz 3 VollzBeaVO ausgeschlossen.

Außerdem wird die/der Beschäftigte nach § 56 OWiG ermächtigt, den Betroffenen bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten unter Beachtung der geltenden Bestimmungen mit und ohne Verwarnungsgeld zu verwarnen und ein Verwarnungsgeld in Höhe von bis zu 55 Euro zu erheben. Bei Nichtannahme der Verwarnung ist die/der Beschäftigte befugt, Anzeige zu erstatten.

Die vorgenannten Befugnisse stehen der/dem Beschäftigten nur in Ausübung des übertragenen Amtes und innerhalb des Zuständigkeitsbereiches insoweit zu, als es zur sachgemäßen und sinnvollen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist.

Bei der Ausübung vorgenannter Tätigkeiten hat die/der Beschäftigte ihren/seinen Dienstausweis für verwaltungseigene Vollzugsbeamte bei sich zu führen.


Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Lebensmittelchemiker*innen

Aufgaben im Rahmen der Zuständigkeit des Landkreises Göttingen:

  • Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (§ 1 Abs.1 Nr. 1 VollzBeaVO)
  • Überwachung des Handels mit Arzneimitteln und Giften außerhalb der Apotheken (§ 1 Abs.1 Nr. 2 VollzBeaVO)
  • Gewerbeüberwachung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 VollzBeaVO)
  • Infektionsschutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 14 VollzBeaVO)
  • Überwachung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Hygieneschädlingen (§ 1 Abs. 1 Nr. 16 VollzBeaVO)
  • Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 VollzBeaVO)
  • die Überwachung nach § 64 des Arzneimittelgesetzes (AMG) in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530; 2022 I S. 1385), (§ 2 Nr. 12 ZustVO-NPOG)
  • von Betrieben des Einzelhandels einschließlich des Versandhandels, soweit diese nicht unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) in der Fassung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) fallen, und
  • von Betrieben des Großhandels, soweit diese Großhandel mit den in § 51 Abs. 1 Nr. 2 AMG genannten und für den Verkehr außerhalb von Apotheken freigegebenen Fertigarzneimitteln treiben und soweit der Großhandel nicht ausgehend von Apotheken betrieben wird

        

Befugnisse zur Erfüllung dieser Aufgaben:

  • Allgemeine Befugnisse der Polizei- und Verwaltungsbehörden (§ 11 NPOG)
  • Befragung und Auskunftspflicht (§ 12 NPOG)
  • Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen (§ 13 NPOG)
  • Platzverweisung, Aufenthaltsverbot (§ 17 NPOG)
  • Gewahrsamnahme (§ 18 NPOG)
  • Durchsuchung von Personen und Sachen (§§ 22, 23 NPOG)
  • Betreten und Durchsuchung von Wohnungen (§ 24 NPOG)
  • Sicherstellung und Verwahrung von Sachen (§§ 26, 27 NPOG)
  • Datenerhebung, Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten, Zweckbindung (§§ 31, 38 NPOG)

Befugnisse zur Anwendung von Zwangsmitteln:

Im Rahmen der vorgenannten Befugnisse ist die Beschäftige ermächtigt, folgende Zwangsmittel (§ 65 Abs. 1 NPOG) im gesetzlich vorgegebenen Umfang anzuwenden:

  1. Ersatzvornahme (§ 66 NPOG)
  2. Zwangsgeld (§ 67 NPOG)
  3. Unmittelbarer Zwang (§ 69 NPOG)

Sie sind nach Maßgabe der §§ 70 und 74 NPOG anzudrohen.

Die Anwendung von Waffen ist gem. § 3 Satz 3 VollzBeaVO ausgeschlossen.

Außerdem wird die/der Beschäftigte nach § 56 OWiG ermächtigt, den Betroffenen bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten unter Beachtung der geltenden Bestimmungen mit und ohne Verwarnungsgeld zu verwarnen und ein Verwarnungsgeld in Höhe von bis zu 55 Euro zu erheben. Bei Nichtannahme der Verwarnung ist die/der Beschäftigte befugt, Anzeige zu erstatten.

Die vorgenannten Befugnisse stehen der/dem Beschäftigten nur in Ausübung des übertragenen Amtes und innerhalb des Zuständigkeitsbereiches insoweit zu, als es zur sachgemäßen und sinnvollen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist.

Bei der Ausübung vorgenannter Tätigkeiten hat die/der Beschäftigte ihren/seinen Dienstausweis für verwaltungseigene Vollzugsbeamte bei sich zu führen.


Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Lebensmittelkontrolleur*innen

Aufgaben im Rahmen der Zuständigkeit des Landkreises Göttingen:

  • Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (§ 1 Abs.1 Nr. 1 VollzBeaVO)
  • Überwachung des Handels mit Arzneimitteln und Giften außerhalb der Apotheken (§ 1 Abs.1 Nr. 2 VollzBeaVO)
  • Gewerbeüberwachung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 VollzBeaVO)
  • Aufgaben der Beseitigung tierischer Nebenprodukte, der Tierseuchenbekämpfung und des Tierschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 VollzBeaVO)
  • Infektionsschutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 14 VollzBeaVO)
  • Überwachung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Hygieneschädlingen (§ 1 Abs. 1 Nr. 16 VollzBeaVO)
  • Überwachung auf Grund fleisch- und geflügelfleischhygienischer Vorschriften (§ 1 Abs. 1 Nr. 23 VollzBeaVO)
  • Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 VollzBeaVO)
  • die Überwachung nach § 64 des Arzneimittelgesetzes (AMG) in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530; 2022 I S. 1385), (§ 2 Nr. 12 ZustVO-NPOG)
  • von Betrieben des Einzelhandels einschließlich des Versandhandels, soweit diese nicht unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) in der Fassung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) fallen, und
  • von Betrieben des Großhandels, soweit diese Großhandel mit den in § 51 Abs. 1 Nr. 2 AMG genannten und für den Verkehr außerhalb von Apotheken freigegebenen Fertigarzneimitteln treiben und soweit der Großhandel nicht ausgehend von Apotheken betrieben wird

Befugnisse zur Erfüllung dieser Aufgaben:

  • Allgemeine Befugnisse der Polizei- und Verwaltungsbehörden (§ 11 NPOG)
  • Befragung und Auskunftspflicht (§ 12 NPOG)
  • Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen (§ 13 NPOG)
  • Platzverweisung, Aufenthaltsverbot (§ 17 NPOG)
  • Gewahrsamnahme (§ 18 NPOG)
  • Durchsuchung von Personen und Sachen (§§ 22, 23 NPOG)
  • Betreten und Durchsuchung von Wohnungen (§ 24 NPOG)
  • Sicherstellung und Verwahrung von Sachen (§§ 26, 27 NPOG)
  • Datenerhebung, Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten, Zweckbindung (§§ 31, 38 NPOG)

Befugnisse zur Anwendung von Zwangsmitteln:

Im Rahmen der vorgenannten Befugnisse ist die Beschäftige ermächtigt, folgende Zwangsmittel (§ 65 Abs. 1 NPOG) im gesetzlich vorgegebenen Umfang anzuwenden:

  • Ersatzvornahme (§ 66 NPOG)
  • Zwangsgeld (§ 67 NPOG)
  • Unmittelbarer Zwang (§ 69 NPOG)

Sie sind nach Maßgabe der §§ 70 und 74 NPOG anzudrohen.

Die Anwendung von Waffen ist gem. § 3 Satz 3 VollzBeaVO ausgeschlossen.

Außerdem wird die/der Beschäftigte nach § 56 OWiG ermächtigt, den Betroffenen bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten unter Beachtung der geltenden Bestimmungen mit und ohne Verwarnungsgeld zu verwarnen und ein Verwarnungsgeld in Höhe von bis zu 55 Euro zu erheben. Bei Nichtannahme der Verwarnung ist die/der Beschäftigte befugt, Anzeige zu erstatten.

Die vorgenannten Befugnisse stehen der/dem Beschäftigten nur in Ausübung des übertragenen Amtes und innerhalb des Zuständigkeitsbereiches insoweit zu, als es zur sachgemäßen und sinnvollen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist.

Bei der Ausübung vorgenannter Tätigkeiten hat die/der Beschäftigte ihren Dienstausweis für verwaltungseigene Vollzugsbeamte bei sich zu führen.


Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Kreisfeuerwehr

Aufgaben im Rahmen der Zuständigkeit des Landkreises Göttingen nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz (NBrandSchG):

  1. Zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 VollzBeaVO)

Befugnisse zur Erfüllung dieser Aufgaben:

  1. Allgemeine Befugnisse der Polizei- und Verwaltungsbehörden                  (§ 11 NPOG)
  2. Befragung und Auskunftspflicht                                                                        (§ 12 NPOG)
  3. Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen                 (§ 13 NPOG)
  4. Platzverweisung, Aufenthaltsverbot                                                                 (§ 17 NPOG)
  5. Gewahrsamnahme                                                                                               (§ 18 NPOG)
  6. Durchsuchung von Personen und Sachen                                               (§§ 22, 23 NPOG)
  7. Betreten und Durchsuchung von Wohnungen                                                (§ 24 NPOG)
  8. Sicherstellung und Verwahrung von Sachen                                                                                                                        (§§ 26, 27 NPOG)
  9. Datenerhebung, Speicherung, Veränderung und Nutzung

personenbezogener Daten, Zweckbindung                                            (§§ 31, 38 NPOG)

Befugnisse zur Anwendung von Zwangsmitteln:

Im Rahmen der vorgenannten Befugnisse ist die Beschäftige ermächtigt, folgende Zwangsmittel (§ 65 Abs. 1 NPOG) im gesetzlich vorgegebenen Umfang anzuwenden:

  1. Ersatzvornahme                                                                                                    (§ 66 NPOG)
  2. Zwangsgeld                                                                                                            (§ 67 NPOG)
  3. Unmittelbarer Zwang                                                                                           (§ 69 NPOG)

Sie sind nach Maßgabe der §§ 70 und 74 NPOG anzudrohen.

      Die Anwendung von Waffen ist gem. § 3 Satz 3 VollzBeaVO ausgeschlossen.

Die vorgenannten Befugnisse stehen der/dem Ehrenamtlichen nur in Ausübung des übertragenen Amtes und innerhalb des Zuständigkeitsbereiches insoweit zu, als es zur sachgemäßen und sinnvollen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist.

Bei der Ausübung vorgenannter Tätigkeiten hat die/der Ehrenamtliche ihren/seinen Dienstausweis für verwaltungseigene Vollzugsbeamte bei sich zu führen.

Unterbringung von psychisch Kranken

Befugnisse zur Erfüllung dieser Aufgaben:

  1. Befragung und Auskunftspflicht (§ 12 NPOG)
  2. Gefährderansprache und Gefährderanschreiben (§ 12 a NPOG)
  3. Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen (§ 13 NPOG)
  4. Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen (§ 15 NPOG)
  5. Befugnis zur Vorladung (§ 16 NPOG)
  6. Anordnung Meldeauflage (16 a NPOG)
  7. Platzverweis (17 NPOG)
  8. Gewahrsamnahme (§ 18 NPOG)
  9. Antrag auf richterliche Entscheidung (§ 19 NPOG)
  10. Durchsuchung und Untersuchung von Personen (§ 22 NPOG)
  11. Durchsuchung von Sachen (§ 23 NPOG)
  12. Betreten und Durchsuchen von Wohnungen (§ 24 NPOG)
  13. Sicherstellung und Verwahrung von Sachen (§§ 26, 27 NPOG)
  14. Datenerhebung (§ 31 Abs.1, 3 und 4 NPOG)
  15. Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten (§ 38 Abs. 1 und 3 NPOG)

Befugnisse zur Anwendung von Zwangsmitteln:

Im Rahmen der vorgenannten Befugnisse ist Frau Deichmüller ermächtigt, folgende Zwangsmittel (§ 65 Abs. 1 NPOG) im gesetzlich vorgegebenen Umfang anzuwenden:

  1. Ersatzvornahme (§ 66 NPOG)
  2. Zwangsgeld (§67 NPOG)
  3. Unmittelbarer Zwang (§ 69 NPOG)

Die vorgenannten Befugnisse stehen der/dem Beschäftigten nur in Ausübung ihres Amtes und innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches insoweit zu, als es zur sachgemäßen und sinnvollen Wahrnehmung Ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Bei der Ausübung vorgenannter Tätigkeiten hat die/der Vollzugsbeamt*in ihren Dienstausweis bei sich zu führen.

Kreiskasse

Befugnisse zur Erfüllung dieser Aufgaben:

  1. Allgemeine Befugnisse der Polizei- und Verwaltungsbehörden (§11 NPOG)
  2. Befragung und Auskunftspflicht (§ 12 NPOG)
  3. Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen (§ 13 NPOG)
  4. Platzverweisung (§ 17 NPOG)
  5. Durchsuchung von Sachen (§ 23 NPOG)
  6. Betreten und Durchsuchung von Wohnungen (§ 24 NPOG)
  7. Sicherstellung von Sachen (§ 26 NPOG)
  8. Datenerhebung (§ 31 NPOG)

Der/die Beschäftigte ist berechtigt, Zwangsstillegungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern vorzunehmen (§1 Abs.1 Nr.17 VollzBeaVO).

Die vorgenannten Befugnisse stehen der/dem Beschäftigten nur in Ausübung ihres Amtes und innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches insoweit zu, als es zur sachgemäßen und sinnvollen Wahrnehmung Ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Bei der Ausübung vorgenannter Tätigkeiten hat die/der Vollzugs-Beamtin/-Beamte ihren Dienstausweis bei sich zu führen.

Ordnung und Gewerbe

Aufgaben im Rahmen der Zuständigkeit des Landkreises Göttingen:

1. Gewerbeüberwachung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 VollzBeaVO)

2. Sprengstoffwesen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 VollzBeaVO)

3. Unterbringung von psychisch Kranken (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 VollzBeaVO)

4. Aufgaben nach dem Glücksspielstaatsvertrag in Verbindung mit dem Niedersächsischen Glücksspielgesetz (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 VollzBeaVO)

5. Aufgaben nach dem Waffengesetz (§ 1 Abs. 2 Nr. 9 VollzBeaVO)

6. Aufgaben nach dem SchornsteinfegerHandwerksgesetz (§ 1 Abs. 2 Nr. 12 VollzBeaVO)

Befugnisse zur Erfüllung dieser Aufgaben:

  1.  Allgemeine Befugnisse der Polizei- und Verwaltungsbehörden  (§ 11 NPOG)

2. Befugnisse zur Befragung, Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen (§ 12 u. 13 NPOG)

3.     Gefährderansprache, Gefährderanschreiben  (§ 12a NPOG)

4.     Platzverweisung, Aufenthaltsverbot (§ 17 NPOG)

5.     Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen (§ 15 NPOG)

6.     Befugnis zur Vorladung (§ 16 NPOG)

7.     Anordnung Meldeauflage  (§ 16a NPOG)

8.  Platzverweis (§ 17 NPOG)

9.  Gewahrsamnahme (§ 18 NPOG)

10. Durchsuchung von Personen und Sachen (§§ 22, 23 NPOG)

11. Betreten und Durchsuchung von Wohnungen (§ 24 NPOG)

12. Sicherstellung von Sachen (§ 26 NPOG)

13. Datenerhebung  (§ 31 Abs. 1 + 3 NPOG)

14. Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten (§ 38 Abs. 1 NPOG)

Befugnisse zur Anwendung von Zwangsmitteln:

Im Rahmen der vorgenannten Befugnisse ist Herr Sindram ermächtigt, folgende Zwangsmittel (§ 65 Abs. 1 NPOG) im gesetzlich vorgegebenen Umfang anzuwenden:

  1. Ersatzvornahme (§ 66 NPOG)
  2. Zwangsgeld (§ 67 NPOG)
  3. Unmittelbarer Zwang (§ 69 NPOG)

Die Anwendung von Waffen ist gem. § 3 Satz 3 VollzBeaVO ausgeschlossen.

Die vorgenannten Befugnisse stehen der/dem Beschäftigten nur in Ausübung des übertragenen Amtes und innerhalb des Zuständigkeitsbereiches insoweit zu, als es zur sachgemäßen und sinnvollen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist.

Bei der Ausübung vorgenannter Tätigkeiten hat die/der Beschäftigte ihren/seinen Dienstausweis für verwaltungseigene Vollzugsbeamte bei sich zu führen.

Waffen und Sprengstoffrecht

Aufgaben im Rahmen der Zuständigkeit des Landkreises Göttingen:

1. Sprengstoffwesen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 VollzBeaVO)

2. Aufgaben nach dem Waffengesetz (§ 1 Abs. 2 Nr. 9 VollzBeaVO)

Befugnisse zur Erfüllung dieser Aufgaben:

  1.  Allgemeine Befugnisse der Polizei- und Verwaltungsbehörden (§ 11 NPOG)

2. Befugnisse zur Befragung, Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen (§ 12 u. 13 NPOG)

3. Gefährderansprache, Gefährderanschreiben (§ 12a NPOG)

4. Platzverweisung, Aufenthaltsverbot (§ 17 NPOG)

5. Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen (§ 15 NPOG)

6. Befugnis zur Vorladung (§ 16 NPOG)

7.  Anordnung Meldeauflage (§ 16a NPOG)

8.  Platzverweis (§ 17 NPOG)

9.  Gewahrsamnahme (§ 18 NPOG)

10. Durchsuchung von Personen und Sachen (§§ 22, 23 NPOG)

11. Betreten und Durchsuchung von Wohnungen (§ 24 NPOG)

12. Sicherstellung von Sachen (§ 26 NPOG)

13. Datenerhebung (§ 31 Abs. 1 + 3 NPOG)

14. Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten (§ 38 Abs. 1 NPOG)

Befugnisse zur Anwendung von Zwangsmitteln:

Im Rahmen der vorgenannten Befugnisse ist Herr Kunze ermächtigt, folgende Zwangsmittel (§ 65 Abs. 1 NPOG) im gesetzlich vorgegebenen Umfang anzuwenden:

  1. Ersatzvornahme (§ 66 NPOG)
  2. Zwangsgeld (§ 67 NPOG)
  3. Unmittelbarer Zwang (§ 69 NPOG)

Die Anwendung von Waffen ist gem. § 3 Satz 3 VollzBeaVO ausgeschlossen.

Die vorgenannten Befugnisse stehen der/dem Beschäftigten nur in Ausübung des übertragenen Amtes und innerhalb des Zuständigkeitsbereiches insoweit zu, als es zur sachgemäßen und sinnvollen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist.

Bei der Ausübung vorgenannter Tätigkeiten hat die/der Beschäftigte ihren/seinen Dienstausweis für verwaltungseigene Vollzugsbeamte bei sich zu führen.