Bildung und Teilhabe – Mitmachen möglich machen!

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe unterstützen junge Menschen aus Familien mit geringem Einkommen, damit sie gleichberechtigt Angebote in Schule, Kita und Freizeit nutzen können.

Erklärvideos zum Bildungs- und Teilhabepaket stehen Ihnen hier in deutscher, englischer und arabischer Sprache zur Verfügung.

 

Hier finden Sie über eine Geo-Karte alle bereits registrierten Anbieter*innen in Ihrer Nähe, die über die Bildungskarte abrechnen und ihre Angebote anbieten! Machen Sie mit!

Die Bildungskarte - Vereinfachte Abrechnungslösung für Leistungsempfänger und Leistungsanbieter

Die Einführung der Bildungskarte ermöglicht vielen Kindern und Jugendlichen einen einfachen Zugang zu verschiedenen Vereins-, Kultur-, Freizeit und Nachhilfeangeboten!

Familien im Leistungsbezug (Bürgergeld (SGB II) / Sozialhilfe (SGB XII) oder Asylbewerberleistungen (§§ 2 oder 3 AsylbLG) beim Landkreis Göttingen erhalten die Bildungskarte automatisch per Post. Auch die Familien, die den Kinderzuschlag von der Familienkasse erhalten und ihren Wohnsitz im Landkreis Göttingen und nicht innerhalb der Stadt Göttingen haben oder der Personenkreis, der Wohngeld beim Landkreis Göttingen bezieht, bekommen ihre Karte automatisch per Post, wenn sie bereits Bildungs- und Teilhabeleistungen erhalten.

 

Sind Sie Wohngeld- oder Kinderzuschlagsbezieher und leben im Landkreis Göttingen und haben Interesse Ihren Kindern Bildung und Teilhabe zu ermöglichen und diese Leistungen bisher noch nicht in Anspruch genommen, melden Sie sich bitte bei folgenden Ansprechpartnern.

Sobald Sie die Bildungskarte für jedes Kind haben, können Sie die Leistungen für Bildung und Teilhabe in Anspruch nehmen und durch Vorzeigen Ihrer Karte die Leistungen abrechnen lassen.

Hier können Sie sich registrieren: Log-in für Leistungsempfänger*innen

Mit der Bildungskarte wird es einfacher. Denn sie reicht zukünftig aus, um alle unterschiedlichen Leistungen für Bildung und Teilhabe in Anspruch zu nehmen. Von der Abrechnung der Klassenfahrt bis hin zur Abrechnung von Freizeitaktivitäten ist die Karte als Abrechnungsmedium flexibel einsetzbar. Hierfür muss die Bildungskarte einmalig beim Leistungsanbieter vorgelegt werden, der vom Landkreis Göttingen freigegeben wurde. Dieser kümmert sich dann um das weitere Abrechnungsverfahren.

Eine gesonderte Anmeldung ist für Kinder und Jugendliche oder deren Eltern nicht erforderlich.

Dies ist nicht erforderlich. Die Karte steht Ihnen dauerhaft zur Abrechnung der Bildungs- und Teilhabeleistungen zur Verfügung. Durch den neuen Bewilligungszeitraum wird neues Guthaben im System hinterlegt, sobald Sie eine der Leistungen in Anspruch nehmen möchten.

Auch hier bietet das neue System Möglichkeiten. Im Onlineportal der Bildungskarte registrieren sich die Leistungsanbieter (z.B. Sportvereine) mit ihren Angeboten, so dass es einen guten Überblick über die erreichbaren Möglichkeiten der Bildungs- und Teilhabeleistungen in der Region gibt.

Dazu wird eine einmalige Registrierung im Internetportal / Log-in für Leistungsanbieter benötigt. Danach erfolgt eine Prüfung, in deren Verlauf evtl. erforderliche Unterlagen oder Nachweise angefordert werden. Im Falle der Anerkennung wird die Freigabe durch den Landkreis Göttingen erteilt.

  • Bei Fragen oder Problemen im Onlineportal der Bildungskarte können Sie sich gerne an den Kundenservice der Firma Syrcon GmbH wenden – Telefon: 030/700142-200.
  • Sie können sich auch über das folgende Video über die Registrierung informieren.

Die teilnehmenden Leistungsanbieter können unter Angabe der Ziffern auf der Bildungskarte die von den Kindern in Anspruch genommenen Leistungen bequem online abrufen. Der Landkreis Göttingen rechnet dann die über die Bildungskarte „gebuchten“ Leistungen mit den entsprechenden Leistungsanbietern in regelmäßigen Abständen ab. Das Verfahren läuft komplett digital. Die Gelder stehen sofort zur Verfügung.


Zuschüsse sind in folgenden Bereichen möglich:

Wer bekommt diese Leistung?

  • Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und jünger als 25 Jahre sind
  • Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen oder für die Tagespflege geleistet wird.

Ausgeschlossen von den Leistungen sind Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten.

Was kann übernommen werden?

Übernommen werden können die tatsächlich anfallenden Kosten für alle mehrtägigen Schulfahrten z. B. für Schüleraustausch, Skifreizeit oder Orchesterfahrt. Taschengelder für zusätzliche Ausgaben während der Schulfahrt werden nicht übernommen.

Das gleiche gilt für eintägige Ausflüge. Förderfähig sind lediglich Ausflüge, bei denen das Einrichtungsgelände verlassen wird. Das könnte zum Beispiel sein, wenn das Schulgebäude für eine externe Schulveranstaltung wie einen Theaterbesuch oder eine Fahrt in den Zoo verlassen wird.

Wie funktioniert das?
Die Antragstellung kann formlos erfolgen. Es genügt bspw. das Einreichen des Informationsschreibens der Schule/Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege. Oder Sie füllen den Bescheinigungsvordruck aus, der ihnen im Jobcenter der Stadt und des Landkreises Göttingen zur Verfügung gestellt wird.

Der Landkreis rechnet die Kosten dann direkt mit der Schule beziehungsweise Kindertageseinrichtung ab. Das bedeutet, er zahlt direkt an die Schule beziehungsweise Kindertageseinrichtung/-tagespflege.

Bei Ausflügen ist eine Erstattung an den Antragsteller möglich, soweit dieser einen Nachweis über die Kosten vorlegt.

Wer bekommt diese Leistung?

  • Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, wenn sie jünger als 25 Jahre sind,
  • Vorschulkindergartenkinder, da diese schulpflichtig sind, aber vom Schulbesuch zurückgestellt wurden.

Ausgeschlossen von den Leistungen sind Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten.

Was gehört zum persönlichen Schulbedarf?

Zum persönlichen Schulbedarf gehören neben der Schultasche und dem Sportzeug auch Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, wie z. B. Füller, Malstifte, Zirkel, Geodreieck und Radiergummi. Ausgaben für Verbrauchsmaterialien, die regelmäßig nachgekauft werden müssen, z. B. Hefte, Bleistifte und Tinte, müssen Sie aus Ihrem monatlichen Regelbedarf bezahlen.

Wie wird die Leistung erbracht?
Zweimal im Jahr, jeweils zu Beginn eines Schulhalbjahres, wird ein zusätzlicher Geldbetrag gezahlt. Zum 1. August in Höhe von 130 Euro und zum 1. Februar in Höhe von 65 Euro.

Auch wenn Ihr Kind aufgrund Ihrer Einreise in das Bundesgebiet im laufenden Schuljahr eingeschult wird, bekommen Sie den Zuschuss.

Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld oder Kinderzuschlag müssen die Leistung für den Schulbedarf formlos beantragen. Die übrigen Leistungsberechtigten des Bildungs- und Teilhabepakets erhalten diese Leistungen antragsfrei.

Was muss ich beachten?
Für Kinder unter 6 oder über 15 Jahren sowie auf Verlangen des Landkreises müssen Sie eine Schulbescheinigung einreichen. Da es sich um eine zweckbestimmte Geldleistung handelt, kann der Landkreis Nachweise über die Verwendung verlangen. Das bedeutet, das Geld darf nur für den Schulbedarf ausgegeben werden.

Bitte bewahren Sie daher die Kassenbelege auf.

Wer bekommt diese Leistung?

Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II, welche die nächstgelegene Schule besuchen, erhalten die Fahrtkosten, wenn sie nicht von anderer Seite übernommen werden.

Der Schulweg muss allerdings 3,0 km lang sein.

Folgenden Schülerinnen und Schülern werden die Kosten für die Schülerbeförderung vom Fachbereich Schule, Sport und Kultur erstattet:

  • Schülerinnen und Schüler bis Klasse 10,
  • sowie Schülerinnen und Schüler der Berufseinstiegsklassen (BEK),
  • Schülerinnen und Schüler des Berufsvorbereitungsjahres (BVJ) oder
  • Schülerinnen und Schüler die die Berufsschule ohne Realschulabschluss besuchen.

Wie wird der Zuschuss berechnet?
Ein Zuschuss kann nur gewährt werden, wenn für den Weg zur Schule tatsächlich öffentliche Verkehrsmittel (Schulbus, Linienbus, etc. ) genutzt werden. Der Zuschuss wird höchstens in Höhe der Schülermonatsfahrkarte auf dieser Strecke gewährt.

Wie wird die Leistung erbracht?
Die Fahrtkosten werden als Geldleistung erbracht. Hierfür sind die Fahrkarten im Original vorzulegen.

Wer bekommt diese Leistung?
Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, wenn sie jünger als 25 Jahre sind. Ausgeschlossen von den Leistungen sind Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten.

Welche Leistung wird erbracht?
Wenn eine außerschulische Lernförderung notwendig ist, werden die angemessenen Kosten hierfür übernommen.
Mit der außerschulischen Lernförderung werden im Ausnahmefall die von den Schulen und schulnahen Trägern (z. B. Fördervereine) organisierten Förderangebote ergänzt. Diese in der Regel kostenfreien Angebote müssen Sie vorrangig nutzen.
Die Übernahme der angemessenen Kosten kommt in Betracht, wenn das Erreichen des Lernziels in einem Fach gefährdet ist und eine Verbesserung nur mit Hilfe einer kurzfristigen außerschulischen Lernförderung erreicht werden kann. Für das Erreichen einer besseren Schulartenempfehlung (z. B. Übertritt auf ein Gymnasium) kann keine außerschulische Lernförderung gewährt werden.

Die Therapie von Lese-/Rechtschreibschwäche sowie Dyskalkulie ist nicht förderfähig.

Weitere Hinweise, wie das Verfahren funktioniert bekommen Sie unter dem Punkt Lernförderung.

Wer bekommt diese Leistung?
Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, wenn sie jünger als 25 Jahre sind und Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege gewährt wird.

Ausgeschlossen von den Leistungen sind Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten.

Welche Leistung wird erbracht?
Grundsätzlich ist die Mittagsverpflegung im Regelbedarf von Kindern und Jugendlichen berücksichtigt. Das Mittagessen in der Schule oder Kindertageseinrichtung ist aber in der Regel teurer als ein Mittagessen zu Hause. Daher werden mit dieser Leistung die Aufwendungen ausgeglichen.

Verpflegung, die am Kiosk gekauft werden kann (z. B. belegte Brötchen), wird nicht bezuschusst.

Wie funktioniert das?
Die Aufwendungen werden nur übernommen, wenn die Schule oder Kindertageseinrichtung ein gemeinschaftliches Mittagessen anbietet und Ihr Kind daran teilnimmt.
Die Kosten für die Mittagsverpflegung werden direkt mit der Einrichtung/dem Anbieter abgerechnet.

Wer bekommt diese Leistung?
Kinder und Jugendliche, die noch nicht volljährig (unter 18 Jahre) sind.

Was bedeutet "Leistung für soziale und kulturelle Teilhabe"?
Mit dieser Leistung sollen sich Kinder und Jugendliche in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen integrieren und insbesondere Kontakt zu Gleichaltrigen aufbauen. Um dies zu ermöglichen, werden zusätzliche Leistungen im Wert von pauschal 15 Euro monatlich erbracht.

Die Leistung kann individuell eingesetzt werden für:

  • Teilnahmebeiträge aus den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z. B. Fußballverein),
  • Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht),
  • angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (z. B. Stadtführung),
  • die Teilnahme an Freizeiten (z. B. Pfadfinder, Jugendfreizeit).

Wie funktioniert das?
Die Leistungen für soziale und kulturelle Teilhabe müssen nicht gesondert beantragt werden. Es genügt ein tatsächlicher Nachweis (z. B. Vereinsbescheinigung, Kontoauszug) Der Zuschuss beträgt pauschal 15 Euro monatlich beziehungsweise einmalig 180 Euro für einen nachgewiesenen Leistungszeitraum von 12 Monaten.

Im Einzelfall können auch weitere im Zusammenhang mit der Aktivität entstehende Aufwendungen, z. B. für Sport- oder Musikausstattung aus den o. g. Teilhabeleistungen bezuschusst werden.

Ebenso können Fahrtkosten zur Teilhabe erbracht werden. Bitte beachten Sie, dass eine Übernahme von Fahrtkosten zur Teilhabe nur im Rahmen der monatlich zu berücksichtigenden 15 Euro übernommen werden können.

Als Nachweis kann die Zahlungsaufforderung, der Nachweis über den bereits gezahlten Mitgliedsbeitrag oder eine schriftliche Bestätigung des Anbieters/Vereins über die zu erwartenden Kosten dienen.

Wer kann die Zuschüsse erhalten?
Anspruchsberechtigt sind junge Menschen wenn sie, beziehungsweise ihre Familien, eine der folgenden Leistungen beziehen:

  • Bürgergeld (SGB II)
  • Sozialhilfe (SGB XII)
  • Wohngeld und Kindergeld oder Kinderzuschlag und Kindergeld (§ 6b BKGG)
  • Asylbewerberleistungen (§§ 2 oder 3 AsylbLG)

Wer keine der genannten Leistungen erhält, die Kosten für Bildung und Teilhabe aber nicht selbst zahlen kann, kann seinen individuellen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen prüfen lassen.

Wie bekomme ich die Zuschüsse?
In den Rechtskreisen SGB II, SGB XII und AsylbLG ist für alle Bildungs- und Teilhabeleistungen keine gesonderte Antragsstellung erforderlich. Die Antragstellung erfolgt automatisiert im Rahmen der Grundleistungen. Im Rechtskreis BKGG genügt ein formloser Antrag.

Die Bildungskarte - Vereinfachte Abrechnungslösung für Leistungsempfänger und Leistungsanbieter

Die Einführung der Bildungskarte ermöglicht vielen Kindern und Jugendlichen einen einfachen Zugang zu verschiedenen Vereins-, Kultur-, Freizeit und Nachhilfeangeboten!

Wer kann die Zuschüsse erhalten?

Anspruchsberechtigt sind junge Menschen wenn sie, beziehungsweise ihre Familien, eine der folgenden Leistungen beziehen:

  • Bürgergeld (SGB II)
  • Sozialhilfe (SGB XII)
  • Wohngeld und Kindergeld oder Kinderzuschlag und Kindergeld (§ 6b BKGG)
  • Asylbewerberleistungen (§§ 2 oder 3 AsylbLG)

Wer keine der genannten Leistungen erhält, die Kosten für Bildung und Teilhabe aber nicht selbst zahlen kann, kann seinen individuellen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen prüfen lassen.

Wie bekomme ich die Zuschüsse?
In den Rechtskreisen SGB II, SGB XII und AsylbLG ist für alle Bildungs- und Teilhabeleistungen keine gesonderte Antragsstellung erforderlich. Die Antragstellung erfolgt automatisiert im Rahmen der Grundleistungen. Im Rechtskreis BKGG genügt ein formloser Antrag.

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