Wohngeld
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Frau J. Barth | 0551 525-2837 | ![]() |
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Frau C. Schubert | 0551 525-2131 | ![]() |
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Frau J. Rickert | 0551 525-3068 | ![]() |
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Frau N. Koch | 0551 525-2919 | ![]() |
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Frau A. Uphaus | 0551 525-3086 | ![]() |
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Frau P. Schlimme | 0551 525-2618 | ![]() |
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Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Frau M. Rettstadt | 05522 960-4291 | ![]() |
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Frau P. Mohr | 05522 960-4293 | ![]() |
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Frau M. Südekum | 05522 960-4283 | ![]() |
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Frau A. Schneider | 05522 960-4254 | ![]() |
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Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss aus Bundes- und Landesmitteln zu den Kosten für Wohnraum. Wohngeld wird gewährt
- als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers oder für Bewohner eines Heims
- als Lastenzuschuss für Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.
Unerheblich für die Bewilligung des Zuschusses ist, ob der Wohnraum in einem Altbau oder Neubau liegt und ob er öffentlich gefördert, steuerbegünstigt oder frei finanziert worden ist.
Ob Sie zu den Berechtigten zählen und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten, hängt von drei Faktoren ab:
- der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
- der Höhe des Einkommens der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder (hierbei werden die aus dem Vermögen erzielten Einkünfte in die Berechnung einbezogen),
- der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.
Empfänger oder Antragsteller der nachfolgenden Leistungen sind vom Wohngeldbezug ausgeschlossen, weil die Kosten der Unterkunft bei der Leistung berücksichtigt werden:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- Übergangsgeld in der Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach § 21 Absatz 4 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
- Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach § 47 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe,
- ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz,
- andere den Lebensunterhalt umfassende Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung nach dem Bundesversorgungsgesetz,
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, wenn alle zum Haushalt gehörenden Personen zu den Empfängern dieser Leistung gehören.
Sofern keine Unterkunftskosten berücksichtigt werden oder einzelne zum Haushalt rechnende Familienmitglieder keine der oben genannten Leistungen erhalten, kann möglicherweise noch ein Wohngeldanspruch bestehen.
Weitergehende Informationen zum Wohngeld finden Sie auf der Internetseite des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Der Themenbereich Stadt Wohnen -> Wohnraumförderung enthält unter anderem einen Wohngeldrechner und die verschiedenen Wohngeldtabellen.
Nachweise über Einkommen und Vermögen
Nachweise für wohnungsbedingte Lasten (Mietvertrag et cetera)
siehe Formulare