Kfz - Abmeldung/Außerbetriebsetzung: Bovenden
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Frau J. Jahns | 0551 8201-115 | ![]() |
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Frau M. Jahn | 0551 8201-115 | ![]() |
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Herr B. Garbode | 0551 8201-114 | ![]() |
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Frau T. Fiedler | 0551 8201-123 | ![]() |
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Frau M. Kunze | 0551 8201-116 | ![]() |
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Seit dem 01. März 2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung nicht mehr unterschieden. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt".
Das Fahrzeug kann bei Vorlage der original Fahrzeugpapiere innerhalb von 7 Jahren unter Vorlage einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO wieder zugelassen werden Dies bringt eine Erleichterung für die Halterin/den Halter, da die Kosten für eine Vollabnahme nach § 21 StVZO eingespart werden.
Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit den ungestempelten Kennzeichen in dem durch das Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk am Tag der Außerbetriebsetzung durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Dabei müssen die Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein. Bei der Fahrt muss der kürzeste Weg ohne Umweg genommen werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Wenn die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs bei der für das Kennzeichen zuständigen Zulassungsbehörde vorgenommen wird, erfolgt eine Reservierung des Kennzeichens zum Fahrzeug für ein Jahr.
Wird die Außerbetriebsetzung bei einer externen Zulassungsbehörde vorgenommen, erfolgt keine automatische Kennzeichenreservierung zum Fahrzeug. Wenn Sie dasselbe Kennzeichen bei einer späteren Wiederzulassung erneut verwenden möchten, sollten Sie unbedingt eine Vorreservierung Ihres Kennzeichens bei der zuständigen Stelle vornehmen lassen.
Was sollte ich sonst noch wissen?
Ab 01.01.2015 kann die Außerbetriebsetzung im Onlineverfahren bei Erfüllung der Voraussetzungen erfolgen.
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- bisherige Kennzeichenschilder
- schriftliche Vollmacht zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs bei Vertretung durch Dritte
- Personalausweis/Reisepass des Halters/der Halterin
- alternativ zur Vollmacht Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II
Bei Verschrottung des Fahrzeugs
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- bisherige Kennzeichenschilder
- Verwertungsnachweis ausgestellt vom amtlich anerkannten Verwertungsbetrieb
Außerbetriebsetzung 7,80 Euro
Außerbetriebsetzung mit Verwertungsnachweis 12,90 Euro