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Bauleitplanung

Details
FD Kreis- und Regionalplanung
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Frau B. Chapus 0551 525-2441 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau U. Schoofs-Aue 0551 525-2759 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Bauleitplanung ist die fachübergreifende kommunale räumliche Planung.

 

Planungsträger ist die Gemeinde. Sie ist für die städtebauliche Entwicklung im Rahmen ihrer Planungshoheit selbst verantwortlich, deren Gebrauch in die Verantwortung von Rat und Verwaltung fällt.

 

Die Gemeinden sind durch das Baugesetzbuch dazu verpflichtet, Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung aufgrund voraussehbarer Nutzungsänderung oder anderer, im öffentlichen Interesse liegender Gründe erforderlich ist. Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozial gerechte Bodennutzung gewährleisten sowie dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.

 

Die Regelungen der Bauleitpläne dürfen das Eigentum jedoch nur so weit beschränken, wie es die städtebaulichen Gründe rechtfertigen. Innerhalb dieses Rahmens sollen die Bauleitpläne einen möglichst breiten Spielraum für eine vielfältige und individuelle bauliche Entwicklung gewähren.

 

Das Baugesetzbuch enthält für Aufstellungsverfahren von Bauleitplänen detaillierte, strikt zu befolgende Regelungen. Hervorzuheben sind hier:(1) die Mitwirkungsrechte der Bürger, sich zur Planung zu äußern und Änderungsvorschläge einzureichen (frühzeitige Bürgerbeteiligung; Stellungnahmen zum Planinhalt während der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe), mit dem Ziel, Konflikte möglichst frühzeitig zu erkennen und entsprechend Punkt 2 auszugleichen;(2) die Verpflichtung zur gerechten Abwägung aller vorgetragenen und sich aufdrängenden privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander;(3) die Verpflichtung zur gerechten Abwägung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege vor dem Hintergrund der Eingriffsregelung;(4) die Verpflichtung zur Unterrichtung über die wesentlichen Anlässe für die Planung, ihre maßgeblichen Grundgedanken und Leitziele, über Abwägungsergebnisse und wesentlichen Auswirkungen der Planung in Form einer textlichen Begründung einschließlich eines Umweltberichtes.

 

Die Bauleitplanung wird in der Regel zweistufig umgesetzt: (1) zunächst durch den Flächennutzungsplan als vorbereitenden Bauleitplan, der das gesamte Gemeindegebiet umfasst, und (2) durch Bebauungspläne als verbindliche Bauleitpläne, die jeweils einzelne Baugebiete für jedermann rechtsverbindlich regeln. Bebauungspläne sind dabei grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Im Sinne dieses Entwicklungsgebotes mit seiner stufenweisen Konkretisierung der zulässigen Raumnutzungen werden durch die Festsetzungen der Bebauungspläne die zugrunde liegenden Darstellungen des Flächennutzungsplans konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht.
Die Regelungsmöglichkeiten der Bauleitpläne nach Baugesetzbuch (BauGB) werden wesentlich durch die Baunutzungsverordnung (BauNVO) und die Planzeichenverordnung (PlanzV) ergänzt.
Nach Abschluss eines Aufstellungs- beziehungsweise Änderungsverfahrens für jeden Flächennutzungsplan – innerhalb von Samtgemeinden ist die Samtgemeinde für die Aufstellung des Flächennutzungsplans zuständig – oder für in Ausnahmefällen genehmigungspflichtige (weil vorzeitige oder selbständige) Bebauungspläne legt die Gemeinde den Plan zur Genehmigung dem Landkreis Göttingen vor. Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften sowie auf Normen des Verfassungsrechts, zum Beispiel auf den Gleichheitsgrundsatz und den Eigentumsschutz.
Einen Anspruch auf Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bauleitplans haben die Bürger aufgrund der Planungshoheit der Gemeinden nicht.

 

Die Genehmigungsanträge für Bauleitpläne sind auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit über die Internet-Adresse www.ms.niedersachsen.de unter den entsprechenden Rubriken „Flächennutzungsplan“ oder „Bebauungsplan“ abrufbar.

 

Weitere Unterlagen und Informationen von der „Bauleitplanung“ bis zum „Baugenehmigungsverfahren“ sind unter den verschiedenen Rubriken zum Thema „Bauen und Wohnen“ auf der oben genannten Internetseite unter
www.ms.niedersachsen.de abrufbar.


Welche Gebühren fallen an?

Gemäß § 12 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Vorhabenträger verpflichtet die Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise zu tragen. Dies ist Bestandteil des mit der Gemeinde zu schließenden Durchführungsvertrages.

Rechtsgrundlage

Baugesetzbuch (BauGB) Erstes Kapitel „Allgemeines Städtebaurecht“, Erster Teil „Bauleitplanung“ §§ 1 - 13

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