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Ausbildungsförderung (BAföG): Bewilligung für Schülerinnen und Schüler - Standort Göttingen

Ausbildungsförderung (BAföG): Bewilligung für Schülerinnen und SchülerUnterdienstleistung Ausbildungsförderung (BAföG): Bewilligung für Schülerinnen und Schüler - Standort Göttingen

Details
FD Finanzielle Leistungen, Beistandschaften, Vormundschaften
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Herr J. Küster 0551 525-2315 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau G. Vollmer 0551 525-2199 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau F. Strüber 0551 525-2295 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Schülerinnen und Schüler mit Ausbildungsvertrag für eine betriebliche Ausbildung haben keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen. Sie können einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beim zuständigen Arbeitsamt stellen.

 

Schülerinnen und Schüler, die einen entsprechenden Bedarf nachweisen können, erhalten ab Beginn der Ausbildung, jedoch nicht für Zeiten vor Antragstellung, eine Förderung, die als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt wird.

 

Die Höhe der Förderung hängt im Falle der Bedürftigkeit vom Einkommen und Vermögen der Schülerin/des Schülers und - da die Förderung grundsätzlich familienabhängig erfolgt - vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners ab. Soweit im Gesetz festgelegte Freibeträge überstiegen werden, wird dies auf den jeweiligen Bedarfssatz angerechnet und verringert den Förderungsbetrag entsprechend.

 

Im Schulbereich werden in der Regel zweijährige Ausbildungen, einjährige nur in Ausnahmefällen, gefördert. Bei dem Erwerb beruflicher Qualifikationen an berufsbildenden Schulen ist es ratsam, sich frühzeitig mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen. In Niedersachsen wird die Ausbildung an Berufsakademien nicht gefördert.

 

Weitere umfassende Informationen zum BAföG hält das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) auf seinen Internetseiten bereit, insbesondere zu den Förderungsvoraussetzungen, den im Rahmen der Antragstellung auszufüllenden Formblättern und den zuständigen Ämtern für Ausbildungsförderung.

 

Ausbildungsförderung erhalten neben Deutschen auch Ausländer/innen. Die konkreten Voraussetzungen für eine Gleichstellung hängen von ihrem jeweiligen Status ab.

 

Eine weitere persönliche Voraussetzung für den Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für Schülerinnen und Schüler sind in der Regel ein Höchstalter von 29 Jahren und bei allgemein bildenden Schulen und Berufsfachschulen der Besuch ab 10. Klasse. Für bestimmte Schulen (u. a. die allgemein bildenden Schulen) wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn Auszubildende nicht bei den Eltern wohnen und von deren Wohnsitz eine entsprechende Schule nicht erreicht werden kann.

 

  • Informationen zum BAföG vom Bundesministerium für Bildung und Forschung

 

Welche Fristen muss ich beachten?
Die Ausbildungsförderung wird frühestens von beginn des Monats geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, jedoch erst, wenn auch ein Antrag gestellt wurde.

 

Was sollte ich noch wissen?
Der Antrag kann von der Schülerin/dem Schüler selbst - sofern sie oder er das 15. Lebensjahr vollendet hat - oder von den gesetzlichen Vertretern gestellt werden.

 

Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Entscheidung. Bei einem positiven Bescheid werden die Zahlungen monatlich im Voraus auf das angegebene Konto überwiesen.

 

Über Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird in der Regel für ein Schuljahr entschieden. Danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Den genauen Bewilligungszeitraum für Ihre Förderung entnehmen Sie dem Bescheid.

 

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

 

In bestimmten Fällen, z. B. wenn die Eltern ihren Hauptwohnsitz nicht im selben Landkreis bzw. der selben kreisfreien Stadt wie die Auszubildende/der Auszubildende haben, ist der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt zuständig, in dem die Auszubildende/der Auszubildende ihren/seinen ständigen Wohnsitz hat.

 

Für Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien ist der Landkreis und die kreisfreie Stadt zuständig, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet.

 

Am Standort Göttingen sind die Mitarbeiterinnen zuständig für Schülerinnen und Schüler aus den Flecken Adelebsen und Bovenden, den Gemeinden Friedland, Gleichen, Rosdorf und Staufenberg, den Samtgemeinden Dransfeld, Gieboldehausen und Radolfshausen sowie den Städten Duderstadt und Hann. Münden.


Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Einkommensnachweise der Eltern
  • Steuerbescheid vom vorletzten Kalenderjahr /Arbeitslosenbescheid

Wenn kein Steuerbescheid vorhanden ist:

 

  • Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung / Bescheinigung des zuständigen Finanzamts zum steuerfreien Jahresbetrag
  • ggf. werden weitere Unterlagen benötigt

Der Antrag muss bei der zuständigen Stelle schriftlich gestellt werden. Dies kann auch erst einmal formlos erfolgen. Für die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Angaben müssen aber bundeseinheitliche Formblätter verwendet werden. Die Formblätter werden von den Ämtern für Ausbildungsförderung bereit gehalten und liegen auch auf den Internetseiten des BMBF ausdruckbar vor.

 

Antragsvordrucke sind bei den oben genannten Ansprechpartnern und an der Info der Kreisverwaltung erhältlich.

 

Die Möglichkeit einen BAföG Antrag online zu stellen finden Sie hier.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtsgrundlage

 

  • Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
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