Schwarzarbeit geht uns alle an

Schwarzarbeit geht uns alle an
Illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit sind schwere Verstöße gegen die Grundlagen unseres Sozialstaates. Sie verhindern den Abbau von Arbeitslosigkeit, gefährden bestehende Arbeitsplätze und belasten die Sozialkassen. Durch den unfairen Wettbewerb werden viele Unternehmen in ihrer Existenz bedroht. Sie können im Preiskampf gegen die oft erheblich preiswerteren illegalen Anbieter nicht bestehen.
Der Schaden, der dadurch Arbeitnehmern, Handwerkern, Unternehmern und der Versicherungsgemeinschaft und auch jedem Steuerzahler entsteht, ist immens groß. Schwarzarbeit ist also nicht billig zu haben. Alle sind aufgerufen, illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit nicht zu verharmlosen, sondern zu bekämpfen.
Was ist Schwarzarbeit?
Schwarzarbeit ist sehr vielschichtig. Der Begriff umfasst verschiedene Delikte wie zum Beispiel Steuerhinterziehung, Hinterziehung von Sozialabgaben, Bezug von Sozialleistungen ohne Berechtigung, Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne Genehmigung oder Ausübung eines Gewerbes ohne Anmeldung.
In § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23.07.2004 findet sich folgende Definition:
Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
- als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werksleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
- als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werksleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
- als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werksleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
- als Erbringer von Dienst- oder Werksleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
- als Erbringer von Dienst- oder Werksleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 Handwerksordnung).
Die Folgen
Wer Schwarzarbeit beauftragt oder leistet und dabei Steuern hinterzieht, Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt oder Sozialleistungen erschleicht, begeht eine Straftat, die in schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren geahndet werden kann. Die Schwarzarbeit, die als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, kann mit Bußgeldern bis zu 300.000,00 Euro belegt werden.
Außerdem droht in vielen Fällen der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
Wer ist zuständig?
Handwerks- und gewerberechtliche Verstöße (Nr. 4 und 5) werden von den kommunalen Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden verfolgt. Das sind in der Regel die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte. Durch entsprechende Zweckvereinbarung mit der Stadt Göttingen nimmt der Landkreis Göttingen diese Aufgabe sowohl im Landkreis als auch der Stadt Göttingen wahr.
Schwarzarbeitsdelikte, die in den Nr. 1-3 aufgeführt sind, werden von der Zollverwaltung verfolgt. Näheres erfahren Sie unter www.zoll.de.
Wie kann ich bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit mitwirken?
Schwarzarbeit richtet arbeitsmarkt-, sozial und gesellschaftspolitisch großen Schaden an. Deshalb
- arbeiten Sie nicht schwarz
- beschäftigen Sie keine Schwarzarbeiter
- seien Sie aufmerksam und unterrichten Sie die zuständigen Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden.
Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zum Thema Schwarzarbeit für den Landkreis und die Stadt Göttingen finden Sie hier.