Verkehrssicherheit

Als Straßenverkehrsbehörde führen wir im gesamten Kreisgebiet Rotlichtüberwachung an Lichtzeichenanlagen (Ampeln) und neben Polizei und außerhalb von Autobahnen Geschwindigkeitsüberwachungen durch.
 

Ein Missachten der roten Ampel bzw. unverantwortlich schnelles Fahren beeinflusst die Verkehrssicherheit erheblich und ist damit oft Ursache von schweren Unfällen.

Geschwindigkeitskontrollen werden auch in verkehrsberuhigten Zonen durchgeführt, um neben dem Sicherheitsgesichtspunkt verkehrserzieherisch zu wirken und die Fahrerinnen und Fahrer zu einer angepassten, rücksichtsvollen und dem Wohnumfeld entsprechenden Fahrweise zu veranlassen.

Aktuell informieren wir Sie hier über unsere mobilen Geschwindigkeitsmessungen.

Verkehrsunfälle haben meistens eins gemeinsam: menschliches Fehlverhalten!
Unsere Tipps sollen Ihnen helfen, die Sicherheit aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Straßenverkehr zu erhöhen

 

  • Überhöhte Geschwindigkeiten
    Höchstgeschwindigkeiten bzw. die im Einzelfall angeordneten Tempobeschränkungen sind unbedingt einzuhalten.
  • Überholvorgänge
    Im Zweifelsfall darf nie überholt werden.
    Überholvorgänge dürfen nur auf Straßenabschnitten ohne Überholverbot und ohne durchgehende Mittelmarkierung stattfinden, wenn einzusehen ist, dass während des gesamten Überholvorganges jede Behinderung oder Gefährdung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Vor Beginn des Überholvorganges muss gewährleistet sein, dass die benötigte Strecke für alle Beteiligten ausreichend und sicher ist.
  • Abstand halten
    Zu geringe Abstände bei höheren Geschwindigkeiten oder im oft dichten Innerortsverkehr können schnell zu Unfällen führen, weil die Zeit, um auf Abbremsvorgänge o. ä. zu reagieren, zu kurz ist. Halten Sie unbedingt ausreichend Abstand (Faustregel: "halber Tacho")!
  • Vorfahrtsregeln
    Müssen unbedingt beachtet werden.
  • Verhalten gegenüber schwächeren Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern
    Schwächere Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer wie Kinder, Ältere und Hilfsbedürftige brauchen im Straßenverkehr einen besonderen Schutz. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt deshalb vor, dass jede Fahrzeugführerin und jeder Fahrzeugführer beim Treffen auf diese die Fahrgeschwindigkeit vermindern und jederzeit bremsbereit sein muss.
  • Fahranfängerinnen und Fahranfänger
    Aufgrund fehlender Erfahrung ist die Gruppe der Fahranfängerinnen und Fahranfänger stärker gefährdet und sollte besonders vorsichtig und aufmerksam fahren. Das Fahren mit sehr lauter Musik, überhöhter Geschwindigkeit und Drogen- und Alkoholkonsum oder telefonieren oder rauchen während der Fahrt, erhöhen das Unfallrisiko extrem.
  • Fahren im höheren Lebensalter
    Reaktionsfähigkeit, Beweglichkeit und Sehvermögen können mit zunehmendem Alter nachlassen. Da die Teilnahme am Straßenverkehr erheblich von diesen Faktoren beeinflusst wird, sollte jeder ältere Mensch regelmäßig die Sehleistung prüfen lassen und ärztlichen Rat einholen. Zusätzlich können viele Erkrankungen die Leistung im Straßenverkehr beeinträchtigen.
  • Termindruck und Stress
    Termindruck und Stress können zu Tempoüberschreitungen, riskanten Überholmanövern, Vorfahrtmissachtungen, Rotlichtverstößen und ähnlichen Verhaltensweisen führen, die erhebliche Unfallrisiken in sich bergen. Wer Auto fährt, sollte versuchen, sein Ziel „gelassen“ zu erreichen und sich nicht von den angesprochenen Einflüssen beherrschen lassen.
  • Medikamenteneinfluss und Übermüdung
    Viele Medikamente haben Nebenwirkungen. Deshalb gilt grundsätzlich für jede Verkehrsteilnehmerin und jeden Verkehrsteilnehmer sich mit Hilfe des Beipackzettels oder direkt beim Arzt oder Apotheker zu informieren, ob trotz Einnahme weiterhin selbst das Auto gefahren werden darf. Im Zweifelsfall muss das Auto stehen bleiben und auf andere Verkehrsmittel ausgewichen werden.
    Bei Übermüdung verhält es sich genauso. Sinnvoll genutzte Pausen verlängern zwar die Reisezeit, aber sicheres und gesundes Ankommen sollte Vorrang haben.
  • Alkohol und Drogen
    Alkoholgenuss und Drogeneinfluss haben negative Einflüsse auf die Verkehrssicherheit und steigern die Wahrscheinlichkeit von Unfällen beträchtlich. Unabhängig von den geltenden gesetzlichen Grenzwerten sollte daher das Auto stehen bleiben, wenn Alkohol getrunken wurde.
    Drogen dürfen als Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer gar nicht konsumiert werden.

Besonders Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern, die ihren Führerschein schon vor langer Zeit erworben haben, sind Änderungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) oftmals nicht bekannt und führen deshalb immer wieder zu falschem Verhalten.
Die wichtigsten neuen beziehungsweise wenig bekannten Verkehrsregeln haben wir hier für Sie zusammengestellt

 

  • Mofas im Außerortsverkehr
    Ab Januar 2008 ist es Mofafahrerinnen und Mofafahrern außerhalb von Ortschaften erlaubt, alle Radwege und kombinierte Geh- und Radwege zu befahren, es sei denn, eine Zusatzbeschilderung schließt Mofas ausdrücklich aus. Die bisher bei einigen Wegen erfolgte "Mofa-Freigabe" entfällt durch die Neuregelung.
    Mofafahrerinnen und Mofafahrer haben somit die Wahl Radwege oder Geh- und Radwege zu benutzen oder wie bisher am Fahrbahnrand zu fahren.
  • Verhalten im Kreisverkehr
    Wer im Kreisel fährt, hat Vorfahrt. Der Einfahrende ist vorfahrtrechtlich untergeordnet und darf nicht blinken. Beim Ausfahren aus dem Kreisel muss geblinkt werden. Die innere Fläche im Kreisel, mit Markierung von der Fahrbahn abgegrenzt oder gepflastert, darf mit dem Fahrzeug nicht befahren werden.
  • Fahren über den abgesenkten Bordstein
    Wer über einen abgesenkten Bordstein hinweg in den allgemeinen Verkehrsraum einfahren will, ist in jedem Fall untergeordnet. Es darf also nur eingefahren werden, wenn die Verkehrsverhältnisse dies gestatten. Vorfahrtsregelnde Zeichen stehen dort nicht. Dies hat beim abgesenkten Bord also nicht zur Folge, dass "Rechts-vor-Links" gilt.
  • Verhalten an Omnibushaltestellen
    Grundsätzlich gilt, dass rechts an Linien- oder Schulbussen nur mit Schrittgeschwindigkeit und dem notwendigen Sicherheitsabstand vorbeigefahren werden darf, wenn sie an Haltestellen halten und Fahrgäste ein- oder aussteigen. Um Gefährdungen auszuschließen, muss gegebenenfalls gewartet werden. Der Gegenverkehr hat vorsichtig vorbeizufahren.
    An Haltestellen, an denen Busse mit eingeschaltetem Warnblicklicht stehen, gelten folgende weitergehende Sicherungen:
     
    • Die Schrittgeschwindigkeitsvorschrift gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn.
    • Wenn sich Busse einer Haltestelle nähern und bereits Warnblicklicht eingeschaltet haben, darf nicht mehr überholt werden.
  • Verkehrsberuhigte Bereiche
    Während in "Tempo-30-Zonen" bis auf das besondere Tempolimit gegenüber dem sonstigen öffentlichen Verkehrsraum keine Besonderheiten gelten, sind in verkehrsberuhigten Bereiche folgende weitergehende Regeln zu beachten:
     
    • Der Verkehrsraum hat in erster Linie eine Aufenthaltsfunktion und dient nicht vordergründig dem Fahren.
    • Es darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.
    • Kinderspiele sind im Verkehrsraum ausdrücklich erlaubt.
    • Es darf, außer zum Ein-/Aussteigen beziehungsweise Be-/Entladen, nur auf den
      ausdrücklich gekennzeichneten Flächen geparkt werden. Ansonsten gilt Parkverbot.
  • Halten und Parken an engen Straßenstellen
    Das Halten und Parken an engen Straßenstellen ist laut StVO verboten. Haltverbote sind hier nicht vorhanden, weil sich das Verbot bereits aus den allgemeinen Verhaltsvorschriften ergibt. Wenn weniger als 3 m Platz zum Vorbeifahren bleibt, darf dort weder gehalten noch geparkt werden.
  • Parken von Lkws in Wohngebieten
    Innerörtliche Gebiete, die gemäß Bebauungsplan reines oder allgemeines Wohngebiet sind, unterliegen bezüglich des regelmäßigen Parkens von Lkws einem besonderen Schutz. In diesen Gebieten ist das regelmäßige Parken in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr (Nachtzeit) sowie an Sonn- und Feiertagen für folgende Fahrzeuge und Anhänger unzulässig: Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen oder Kfz-Anhänger über 2 Tonnen Gesamtgewicht.
  • Parken unter Mitnutzung des Gehweges
    Fahrzeuge dürfen stets nur auf der Fahrbahn geparkt werden. Den Gehweg zuzuparken ist unzulässig und gegenüber den Fußgängerinnen und Fußgängern rücksichtslos. Sie sind dadurch oft gezwungen die Fahrbahn zu benutzen, was ein erhöhtes Risiko hervorruft. Nur wenn im Ausnahmefall bei breiten Gehflächen das Park-Verkehrszeichen die Nutzung des Gehweges zulässt, darf so geparkt werden.
  • Grüner Leuchtpfeil oder grüner Rechtspfeil an Ampeln
    Der grüne Leuchtpfeil gibt freie Fahrt und kommt nur zur Anwendung, wenn es keinen kreuzenden bzw. entgegenkommenden Verkehr gibt. Es darf darauf vertraut werden, fahren zu können und dies sollte, im Interesse des Verkehrsflusses, auch zügig getan werden.
    Eine grüne Ampel ohne Leuchtpfeilregelung dagegen gibt lediglich Geradeausfahrenden freie Fahrt und muss bei Abbiegenden eine besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit bewirken. Wer nach links abbiegen will, muss Entgegenkommenden die Vorfahrt lassen und beim Abbiegevorgang mit querenden Füßgängerinnen und Fußgängern bzw. Radfahrerinnen und Radfahrern (die grün haben können) rechnen. Dieses Vorrecht ist auch beim Rechtsabbiegen besonders zu beachten.
    Bei einem grünen Rechtspfeil auf schwarzem Grund ist mit bevorrechtigtem Verkehr zu rechnen. Eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, insbesondere der auf der freigegebenen Verkehrsrichtung, muss beim Abbiegen ausgeschlossen werden. Vor dem Rechtsabbiegen ist deshalb - wie bei einer Stoppschildregelung - kurz anzuhalten.
  • Pflichtradwege und Angebotswege
    Radwege, die längs der Fahrbahn verlaufen, müssen von allen Radfahrerinnen und Radfahrern benutzt werden.
    Bei Angebotswegen (Fußwege mit Zusatz „Radfahrer frei“) haben die Radfahrerinnen und Radfahrer die Wahl, ob sie auf diesen Wegen fahren wollen oder auf der Straße bleiben und sich damit im Mischverkehr gemeinsam mit dem motorisierten Verkehr fortbewegen wollen. Benutzen Radfahrerinnen und Radfahrer die Gehwege, müssen sie ggf. absteigen, da Fußgängerinnen und Fußgänger hier immer Vorrang haben.
  • Benutzung von Mehrzweckstreifen (breite Seitenstreifen)
    An Bundesstraßen findet man im Außerortsbereich oft Mehrzweckstreifen. Dies sind circa 1,50 - 1,80 Meter breite, durch Markierung von der Fahrbahn abgetrennte, Seitenstreifen. Diese Markierung (ununterbrochener Breitstrich) wird oft missgedeutet und als Überfahrverbot angesehen. Dies ist es jedoch nicht. Mehrzweckstreifen sollen von Langsamfahrenden (Lkws, landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Fahrrädern und ähnliches) benutzt werden; der Breitstrich darf beim Hinüberwechseln überfahren werden. Dem schnelleren Verkehr ist damit ein Vorbeifahren am langsameren Verkehr möglich. Diese Streifen dienen der Verkehrssicherheit und sollen den Straßen eine höhere Leistungsfähigkeit geben.

Um die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen legen wir, Ihre Straßenverkehrsbehörde, Beschilderungen und Markierungen im öffentlichen Verkehrsraum fest.
Haben Sie Hinweise und Anregungen dazu?
Dann teilen Sie uns Ihre Vorschläge bitte mit.

 

 

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