Eingriffsregelung

Das Grundprinzip der Eingriffsregelung lautet: Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Unvermeidbare Beeinträchtigungen müssen ausgeglichen beziehungsweise ersetzt (kompensiert) werden.

Ersatzzahlungen (Ersatzgeld) können an die Stelle von Kompensationsmaßnahmen treten, soweit solche Maßnahmen nicht möglich sind.Über die Verwendung der Ersatzzahlung entscheidet die untere Naturschutzbehörde im Rahmen der verfügbaren Mittel. Nähere Informationen zu dem Thema Ersatzzahlung finden Sie in dem vom Landkreis Göttingen erarbeiteten Papier. „Grundsätze für die Verwendung der Ersatzzahlung“.

Durch die Errichtung von Bauwerken werden in der Regel die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt. Dies betrifft vor allem den Boden durch Neuversiegelungen.


Bei baulichen Maßnahmen im Außenbereich werden die nicht vermeidbaren Eingriffe in Natur- und Landschaft (wie Flächenversiegelungen, Gehölzbeseitigungen) bewertet und kompensiert. Dies geschieht zum Beispiel in Form von Begrünungsmaßnahmen mit standortgerechten heimischen Gehölzen, extensiven Nutzungen von landwirtschaftlichen Flächen oder durch den Rückbau von versiegelten Flächen. Die untere Naturschutzbehörde hat hierzu ein Informationsblatt erstellt. Hier finden Sie auch eine Liste der heimischen standortgerechten Laubgehölze und eine Obstsortenliste.

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