Lärmaktionsplan

Der Kreistag des Landkreises Göttingen hat in seiner Sitzung am 04.09.2024 den Lärmaktionsplan Stufe 4 beschlossen.

Gemäß den §§ 47a – 47f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind im Rahmen der Umsetzung der Umgebungsrichtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 Lärmaktionspläne zu erstellen. Diese Pläne dienen der Regelung von Lärmproblemen und -auswirkungen. Dies betrifft speziell das Gemeindefreie Gebiet Harz im Landkreis Göttingen.

Die rechtliche Grundlage für die Erstellung dieser Pläne ergibt sich aus § 47d BImSchG in Verbindung mit der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie) des Europäischen Parlaments. Demnach sind die zuständigen Behörden dazu verpflichtet, für stark befahrene Hauptverkehrsstraßen Lärmaktionspläne zu erstellen, die konkrete Maßnahmen zur Verringerung und Verhinderung gesundheitsschädlicher Auswirkungen von Umgebungslärm sowie zur Erhaltung der Umweltqualität beinhalten.

 

Im Jahr 2022 wurde auf Basis des neu eingeführten einheitlichen Berechnungsverfahrens CNOSSOS eine aktualisierte Lärmkartierung durchgeführt. Diese umfasste alle Hauptverkehrsstraßen mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) von über 8.200 Kraftfahrzeugen pro Tag, Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 30.000 Zugbewegungen pro Jahr und Ballungsräume mit einer Einwohnerzahl von über 100.000 und einer Bevölkerungsdichte von über 1.000 Einwohnern pro Quadratkilometer. Die Ergebnisse dieser Kartierung sind unter: https://www.umwelt.niedersachsen.de/startseite/themen/larmschutz/eu_umgebungslarm/aktuelle_kartierungsergebnisse/aktuelle-kartierungsergebnisse-157342.html zu sehen.

Gemäß der EU-Umgebungslärmrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle fünf Jahre Lärmkarten zu erstellen und auf dieser Grundlage Lärmaktionspläne zu entwickeln oder bestehende Pläne zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Im Zeitraum vom 3. Mai 2024 bis einschließlich 24. Mai 2024 war die Öffentlichkeit eingeladen, den Lärmaktionsplan zu überprüfen und sich aktiv daran zu beteiligen.

Lärmaktionspläne sind nach den derzeitigen gesetzlichen Vorgaben bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre zu überarbeiten. 

Hier können Sie den Lärmaktionsplan einsehen

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