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Unsere ThemenOrdnung und VerkehrVerkehrssicherheit


Neue und wenig bekannte Verkehrsregeln

Besonders Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern, die ihren Führerschein schon vor langer Zeit erworben haben, sind Änderungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) oftmals nicht bekannt und führen deshalb immer wieder zu falschem Verhalten.
Die wichtigsten neuen beziehungsweise wenig bekannten Verkehrsregeln haben wir hier für Sie zusammengestellt




  • Mofas im Außerortsverkehr
    Ab Januar 2008 ist es Mofafahrerinnen und Mofafahrern außerhalb von Ortschaften erlaubt, alle Radwege und kombinierte Geh- und Radwege zu befahren, es sei denn, eine Zusatzbeschilderung schließt Mofas ausdrücklich aus. Die bisher bei einigen Wegen erfolgte "Mofa-Freigabe" entfällt durch die Neuregelung.
    Mofafahrerinnen und Mofafahrer haben somit die Wahl Radwege oder Geh- und Radwege zu benutzen oder wie bisher am Fahrbahnrand zu fahren.
  • Verhalten im Kreisverkehr
    Wer im Kreisel fährt, hat Vorfahrt. Der Einfahrende ist vorfahrtrechtlich untergeordnet und darf nicht blinken. Beim Ausfahren aus dem Kreisel muss geblinkt werden. Die innere Fläche im Kreisel, mit Markierung von der Fahrbahn abgegrenzt oder gepflastert, darf mit dem Fahrzeug nicht befahren werden.
  • Fahren über den abgesenkten Bordstein
    Wer über einen abgesenkten Bordstein hinweg in den allgemeinen Verkehrsraum einfahren will, ist in jedem Fall untergeordnet. Es darf also nur eingefahren werden, wenn die Verkehrsverhältnisse dies gestatten. Vorfahrtsregelnde Zeichen stehen dort nicht. Dies hat beim abgesenkten Bord also nicht zur Folge, dass "Rechts-vor-Links" gilt.
  • Verhalten an Omnibushaltestellen
    Grundsätzlich gilt, dass rechts an Linien- oder Schulbussen nur mit Schrittgeschwindigkeit und dem notwendigen Sicherheitsabstand vorbeigefahren werden darf, wenn sie an Haltestellen halten und Fahrgäste ein- oder aussteigen. Um Gefährdungen auszuschließen, muss gegebenenfalls gewartet werden. Der Gegenverkehr hat vorsichtig vorbeizufahren.
    An Haltestellen, an denen Busse mit eingeschaltetem Warnblicklicht stehen, gelten folgende weitergehende Sicherungen:

    • Die Schrittgeschwindigkeitsvorschrift gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn.
    • Wenn sich Busse einer Haltestelle nähern und bereits Warnblicklicht eingeschaltet haben, darf nicht mehr überholt werden.
  • Verkehrsberuhigte Bereiche
    Während in "Tempo-30-Zonen" bis auf das besondere Tempolimit gegenüber dem sonstigen öffentlichen Verkehrsraum keine Besonderheiten gelten, sind in verkehrsberuhigten Bereiche folgende weitergehende Regeln zu beachten:

    • Der Verkehrsraum hat in erster Linie eine Aufenthaltsfunktion und dient nicht vordergründig dem Fahren.
    • Es darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.
    • Kinderspiele sind im Verkehrsraum ausdrücklich erlaubt.
    • Es darf, außer zum Ein-/Aussteigen beziehungsweise Be-/Entladen, nur auf den
      ausdrücklich gekennzeichneten Flächen geparkt werden. Ansonsten gilt Parkverbot.
  • Halten und Parken an engen Straßenstellen
    Das Halten und Parken an engen Straßenstellen ist laut StVO verboten. Haltverbote sind hier nicht vorhanden, weil sich das Verbot bereits aus den allgemeinen Verhaltsvorschriften ergibt. Wenn weniger als 3 m Platz zum Vorbeifahren bleibt, darf dort weder gehalten noch geparkt werden.
  • Parken von Lkws in Wohngebieten
    Innerörtliche Gebiete, die gemäß Bebauungsplan reines oder allgemeines Wohngebiet sind, unterliegen bezüglich des regelmäßigen Parkens von Lkws einem besonderen Schutz. In diesen Gebieten ist das regelmäßige Parken in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr (Nachtzeit) sowie an Sonn- und Feiertagen für folgende Fahrzeuge und Anhänger unzulässig: Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen oder Kfz-Anhänger über 2 Tonnen Gesamtgewicht.
  • Parken unter Mitnutzung des Gehweges
    Fahrzeuge dürfen stets nur auf der Fahrbahn geparkt werden. Den Gehweg zuzuparken ist unzulässig und gegenüber den Fußgängerinnen und Fußgängern rücksichtslos. Sie sind dadurch oft gezwungen die Fahrbahn zu benutzen, was ein erhöhtes Risiko hervorruft. Nur wenn im Ausnahmefall bei breiten Gehflächen das Park-Verkehrszeichen die Nutzung des Gehweges zulässt, darf so geparkt werden.
  • Grüner Leuchtpfeil oder grüner Rechtspfeil an Ampeln
    Der grüne Leuchtpfeil gibt freie Fahrt und kommt nur zur Anwendung, wenn es keinen kreuzenden bzw. entgegenkommenden Verkehr gibt. Es darf darauf vertraut werden, fahren zu können und dies sollte, im Interesse des Verkehrsflusses, auch zügig getan werden.
    Eine grüne Ampel ohne Leuchtpfeilregelung dagegen gibt lediglich Geradeausfahrenden freie Fahrt und muss bei Abbiegenden eine besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit bewirken. Wer nach links abbiegen will, muss Entgegenkommenden die Vorfahrt lassen und beim Abbiegevorgang mit querenden Füßgängerinnen und Fußgängern bzw. Radfahrerinnen und Radfahrern (die grün haben können) rechnen. Dieses Vorrecht ist auch beim Rechtsabbiegen besonders zu beachten.
    Bei einem grünen Rechtspfeil auf schwarzem Grund ist mit bevorrechtigtem Verkehr zu rechnen. Eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, insbesondere der auf der freigegebenen Verkehrsrichtung, muss beim Abbiegen ausgeschlossen werden. Vor dem Rechtsabbiegen ist deshalb - wie bei einer Stoppschildregelung - kurz anzuhalten.
  • Pflichtradwege und Angebotswege
    Radwege, die längs der Fahrbahn verlaufen, müssen von allen Radfahrerinnen und Radfahrern benutzt werden.
    Bei Angebotswegen (Fußwege mit Zusatz „Radfahrer frei“) haben die Radfahrerinnen und Radfahrer die Wahl, ob sie auf diesen Wegen fahren wollen oder auf der Straße bleiben und sich damit im Mischverkehr gemeinsam mit dem motorisierten Verkehr fortbewegen wollen. Benutzen Radfahrerinnen und Radfahrer die Gehwege, müssen sie ggf. absteigen, da Fußgängerinnen und Fußgänger hier immer Vorrang haben.
  • Benutzung von Mehrzweckstreifen (breite Seitenstreifen)
    An Bundesstraßen findet man im Außerortsbereich oft Mehrzweckstreifen. Dies sind circa 1,50 - 1,80 Meter breite, durch Markierung von der Fahrbahn abgetrennte, Seitenstreifen. Diese Markierung (ununterbrochener Breitstrich) wird oft missgedeutet und als Überfahrverbot angesehen. Dies ist es jedoch nicht. Mehrzweckstreifen sollen von Langsamfahrenden (Lkws, landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Fahrrädern und ähnliches) benutzt werden; der Breitstrich darf beim Hinüberwechseln überfahren werden. Dem schnelleren Verkehr ist damit ein Vorbeifahren am langsameren Verkehr möglich. Diese Streifen dienen der Verkehrssicherheit und sollen den Straßen eine höhere Leistungsfähigkeit geben.
 

erstellt am 02.01.2008
bearbeitet am 24.04.2013

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