Bekanntmachung Windpark Pinnekenberg
Wegfall Erörterungstermin
Die UKA Nord Projektentwicklung GmbH & Co. KG, Leibnizplatz 1, 18055 Rostock hat mit Schreiben vom 20.07.2018 die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 4 i. V. m. § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), für die Errichtung und den Betrieb von sechs Windenergieanlagen des Typs Nordex N149-4.5 MW mit einem Rotordurchmesser von 149 m, einer Nabenhöhe von 164 m und einer Gesamthöhe über Grund von 240 m für WEA 01, WEA 03 bis WEA 06 sowie 241 m für WEA 02 beantragt. Die Nennleistung beträgt 4.5 MW je Windenergieanlage. Standort des geplanten Vorhabens ist die Gemarkung Gieboldehausen, Flur 15, Flurstücke 191/1, 200, 212/1 und die Gemarkung Rollshausen, Flur 20, Flurstück 7 sowie Flur 21, Flurstücke 27, 33.
Der Landkreis Göttingen hat der UKA Nord Projektentwicklung GmbH & Co. KG, Leibnizplatz 1, 18055 Rostock mit Bescheid vom 03.01.2022 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 5 Windenergieanlagen (WEA 01, WEA 03 bis WEA 06 im Windpark Pinnekenberg) auf den Grundstücken in der Gemarkung Gieboldehausen, Flur 15, Flurstücke 200, 212/1 und in der Gemarkung Rollshausen, Flur 20, Flurstück 7; Flur 21, Flurstücke 27, 33 erteilt.
Im vorgenannten Genehmigungsverfahren wurde der Antrag und die Unterlagen sowie die bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung am 06.06.2019 bei der Genehmigungsbehörde vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen im Zeitraum vom 07.06.2019 bis 08.07.2019 auf der Internetseite des Landkreises Göttingen und im zentralen Informationsportal über Umweltverträglichkeitsprüfungen in Niedersachsen elektronisch zur Einsichtnahme bereitgestellt und lagen als zusätzliches Informationsangebot in Papierform beim Landkreis Göttingen und der Samtgemeinde Gieboldehausen aus. Die Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BImSchG und §§ 5, 19 UVPG erfolgte am 06.06.2019. Die Einwendungsfrist für die Öffentlichkeit endete am 08.08.2019.
Der Landkreis Göttingen hat die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 03.01.2022 unter dem 29.06.2023 und 05.03.2024 geändert. Die Genehmigungsentscheidung wurde durch einen anerkannten Umweltverband fristgerecht angefochten.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat auf dessen Klage hin mit Urteil vom 10.09.2024 - 12 KS 34/22 - festgestellt, dass der Bescheid vom 03.01.2022 in der Fassung der Bescheide vom 29.06.2023 und 05.03.2024 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, wobei die aufgezeigten Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG und die festgestellten materiellen Mängel nach § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG durch ergänzendes Verfahren behoben werden können.
Auf Antrag der UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG, Dr.-Eberle-Platz-1, 01662 Meißen, die Gesamtrechtsnachfolgerin der UKA Nord Projektentwicklung GmbH & Co. KG und somit Inhaberin der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 03.01.2022 in der Fassung der Bescheide vom 29.06.2023 und 05.03.2024 ist, wird nunmehr das vorbezeichnete ergänzende Verfahren durchgeführt.
Mit Bekanntmachung vom 07.08.2025 wurden die nach Ablauf der Einwendungsfrist und nach Genehmigungserteilung im ursprünglichen Genehmigungsverfahren vorgelegten, entscheidungs-erheblichen Unterlagen, die Angaben über die Auswirkungen der Anlagen auf die Umwelt enthalten, öffentlich bekannt gemacht und im Zeitraum vom 15.08.2025 bis einschließlich 15.09.2025 öffentlich ausgelegt. Die Frist für die Abgabe von Einwendungen endete am 15.10.2025.
Außerdem wurde die Durchführung eines Erörterungstermins für den 17.12.2025 im Sitzungssaal 018 des Landkreises Göttingen, Reinhäuser Landstraße 4, 37083 Göttingen angekündigt.
Gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 der 9. BImSchV findet ein Erörterungstermin nicht statt, wenn der Antragsteller die Durchführung eines Erörterungstermins nicht beantragt und die Genehmigungsbehörde nicht im Einzelfall die Durchführung für geboten hält.
Des Weiteren soll nach § 16 Absatz 1 Satz 3 der 9. BImSchV bei Verfahren für die Errichtung von Windenergieanlagen an Land auf einen Erörterungstermin verzichtet werden, wenn nicht der Antragsteller diesen beantragt. Dieses gilt auch für UVP-pflichtige Anlagen.
Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt. Die Genehmigungsbehörde hält die Durchführung eines Erörterungstermin für nicht geboten, weil die vorliegenden 234 Einwendungen nach ihrer
Einschätzung keiner Erörterung bedürfen.
Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen werden in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, sofern sie für die Prüfung von Bedeutung sind. Diese Entscheidung ist gemäß § 44a Verwaltungsgerichtsordnung nicht isoliert anfechtbar.
Der für den 17.12.2025 vorgesehene Erörterungstermin findet daher nicht statt.
Die Entscheidung über den Wegfall des Erörterungstermins wird hiermit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV öffentlich bekannt gemacht.
Diese öffentliche Bekanntmachung erscheint im Amtsblatt für den Landkreis Göttingen sowie im Internet auf der Homepage des Landkreises Göttingen (www.landkreisgoettingen.de) unter
„Amtliche Bekanntmachungen“ und im zentralen Informationsportal über Umweltverträglichkeitsprüfungen (https://uvp-verbund.de/startseite).
Göttingen, den 04.12.2025
In Vertretung
Gez.
Fragel