Bekanntmachung Windpark Pinnekenberg

Bekanntmachung des Landkreises Göttingen vom 07.08.2025, Az. 60.1 35 99 Fachbereich Bauen
-Immissionsschutz-

Diese Bekanntmachung steht im Zusammenhang mit der Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BImSchG aus dem Amtsblatt Nr. 23 vom 06.06.2019 zu oben genannten Aktenzeichen und dem nachstehend genannten Vorhaben.

Die UKA Nord Projektentwicklung GmbH & Co. KG, Leibnizplatz 1, 18055 Rostock hat mit Schreiben vom 20.07.2018 die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 4 i. V. m. § 10 Bundes-Immissions-schutzgesetz (BImSchG), für die Errichtung und den Betrieb von sechs Windenergieanlagen des Typs Nordex N149-4.5 MW mit einem Rotordurchmesser von 149 m, einer Nabenhöhe von 164 m und einer Gesamthöhe über Grund von 240 m für WEA 01, WEA 03 bis WEA 06 sowie 241 m für WEA 02 beantragt. Die Nennleistung beträgt 4.5 MW je Windenergieanlage. Standort des geplanten Vorhabens ist die Gemarkung Gieboldehausen, Flur 15, Flurstücke 191/1, 200, 212/1 und die Gemarkung Rollshausen, Flur 20, Flurstück 7 sowie Flur 21, Flurstücke 27, 33.

Der Landkreis Göttingen hat der UKA Nord Projektentwicklung GmbH & Co. KG, Leibnizplatz 1, 18055 Rostock mit Bescheid vom 03.01.2022 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 5 Windenergieanlagen (WEA 01, WEA 03 bis WEA 06 im Windpark Pinnekenberg) auf den Grundstücken in der Gemarkung Gieboldehausen, Flur 15, Flurstücke 200, 212/1 und in der Gemarkung Rollshausen, Flur 20, Flurstück 7; Flur 21, Flurstücke 27, 33 erteilt.

Im vorgenannten Genehmigungsverfahren wurde der Antrag und die Unterlagen sowie die bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung am 06.06.2019 bei der Genehmigungsbehörde vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen im Zeitraum vom 07.06.2019 bis 08.07.2019 auf der Internetseite des Landkreises Göttingen und im zentralen Informationsportal über Umweltverträglichkeitsprüfungen in Niedersachsen elektronisch zur Einsichtnahme bereitgestellt und lagen als zusätzliches Informationsangebot in Papierform beim Landkreis Göttingen und der Samtgemeinde Gieboldehausen aus. Die Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BImSchG und §§ 5, 19 UVPG erfolgte am 06.06.2019. Die Einwendungsfrist für die Öffentlichkeit endete am 08.08.2019.

Der Landkreis Göttingen hat die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 03.01.2022 unter dem 29.06.2023 und 05.03.2024 geändert. Die Genehmigungsentscheidung wurde durch einen anerkannten Umweltverband fristgerecht angefochten.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat auf dessen Klage hin mit Urteil vom 10.09.2024 -12 KS 34/22 - festgestellt, dass der Bescheid vom 03.01.2022 in der Fassung der Bescheide vom 29.06.2023 und 05.03.2024 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, wobei die aufgezeigten Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG und die festgestellten materiellen Mängel nach § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG durch ergänzendes Verfahren behoben werden können.

Auf Antrag der UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG, Dr.-Eberle-Platz-1, 01662 Meißen, die Gesamtrechtsnachfolgerin der UKA Nord Projektentwicklung GmbH & Co. KG und somit Inhaberin der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 03.01.2022 in der Fassung der Bescheide vom 29.06.2023 und 05.03.2024 ist, wird nunmehr das vorbezeichnete ergänzende Verfahren durchgeführt.

Dessen Umfang beschränkt sich auf die nach dem vorbezeichneten Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zu heilenden Fehler. Die Inbetriebnahme der fünf Windenergieanlagen (WEA 01, WEA 03 bis WEA 06) soll im II. Quartal 2027 erfolgen.

Zuständige Genehmigungsbehörde, auch für das ergänzende Verfahren, ist der Landkreis Göttingen. Das für die Hauptentscheidung geltende Verfahrensrecht ist auch für das ergänzende Verfahreneinschlägig. Die für die Beteiligung der Öffentlichkeit maßgebenden Vorschriften sind daher § 10 BImSchG und §§ 8 ff. der 9. BImSchV.

Auf die UVP-Pflicht des Vorhabens wird hingewiesen. Es wurde ein UVP-Bericht vorgelegt.

Dem Landkreis Göttingen als Genehmigungsbehörde wurden nach Ablauf der Einwendungsfrist und nach Genehmigungserteilung im ursprünglichen Genehmigungsverfahren sowie im hiesigen ergänzenden Verfahren weitere entscheidungserhebliche Unterlagen, die Angaben über die Auswirkungen der Anlagen auf die Umwelt enthalten, von der Antragstellerin vorgelegt. Zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung liegen dem Landkreis Göttingen folgende entscheidungserheblichen Unterlagen zu den im ergänzenden Verfahren beantragten Änderungen des Genehmigungsbescheids vom 03.01.2022 in der Fassung der Bescheide vom 29.06.2023 und 05.03.2024 vor:

• Vermeidungskonzept zum Schutz des Rotmilans und weiteren Greifvögeln (OECOS 10.06.2021)
• UVP-Bericht mit Ergänzung des Kapitels „Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete“, „Reduktion auf 5 WEA-Standorte“ (WEA 01 sowie 03 bis 06), „Berücksichtigung neuer Sachlage zum Rotmilan“, Stand 11.07.2025
• Nachtrag zum Landschaftspflegerischer Begleitplan, aktualisierter Kompensationsbedarf
• Natura 2000 Verträglichkeitsprüfung, Vogelschutzgebiet V19 „Unteres Eichsfeld“ Stand 11.07.2025
• Fachliche Ausarbeitung zum Antrag auf Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG, Stand 11.07.2025
• Antrag auf Erteilung einer Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG; Schreiben vom 28.07.2025

Die öffentliche Bekanntmachung erscheint im Amtsblatt für den Landkreis Göttingen sowie im Internet auf der Homepage des Landkreises Göttingen (www.landkreisgoettingen.de) unter „Amtliche Bekanntmachungen“ und im zentralen Informationsportal über Umweltverträglichkeitsprüfungen (https://uvp-verbund.de/startseite).

Bezugnehmend und ergänzend zu der bereits erfolgten Bekanntmachung im ursprünglichen Genehmigungsverfahren wird gemäß § 10 Abs. 4 BImSchG sowie §§ 9, 12 Abs. 2 Satz 3 der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) auf folgendes hingewiesen:

Die in dieser Bekanntmachung aufgeführten, vorstehend näher bezeichneten Unterlagen können

vom 15.08.2025 bis einschließlich 15.09.2025

bei folgenden Stellen während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden:

Landkreis Göttingen
Fachbereich Bauen, Zimmer 323 Reinhäuser Landstraße 4
37083 Göttingen

Einsichtsmöglichkeit:
Montags bis freitags von 09:00 Uhr – 12:00 Uhr

Donnerstags von 13:30 Uhr – 16:00 Uhr

und nach Vereinbarung (Tel. 0551 525-2438).

Es besteht die Möglichkeit, nach Absprache eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen. Dafür wenden Sie sich bitte an die vorstehende Stelle beim Landkreis Göttingen (Email: info@landkreisgoettingen.de).

Samtgemeinde Gieboldehausen Bauamt, Zimmer 14
Hahlestraße 1
37434 Gieboldehausen

Einsichtmöglichkeit:
Montags bis freitags von 08:00 Uhr – 12:00 Uhr
Montags und dienstags von 13:30 Uhr – 15:30 Uhr
Donnerstag von 13:30 Uhr – 17:30 Uhr


Die Unterlagen sind im selben Zeitraum auf der Internetseite des Landkreis Göttingen unter www.landkreisgoettingen.de/Pinnekenberg sowie im zentralen Informationsportal über Umweltverträglichkeitsprüfungen (https://uvp-verbund.de/startseite) veröffentlicht.

Es wird dazu aufgefordert, etwaige Einwendungen innerhalb der Einwendungsfrist vom 15.08.2025 bis einschließlich 15.10.2025 gem. § 12 der 9. BImSchV schriftlich oder elektronisch bei der genannten Auslegungsstelle einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungs-möglichkeit und die Erörterung auf die im ergänzenden Verfahren vorgesehenen bzw. beantragten Änderungen beschränkt sind. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt nicht für ein sich anschließendes Gerichtsverfahren.

Gemäß § 12 Abs. 2 der 9. BImSchV sind die Einwendungen der Antragstellerin und, soweit sie deren Aufgabenbereich berühren, den nach § 11 der 9. BImSchV beteiligten Behörden bekanntzugeben. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen des Einwenders dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden sollen, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass gleichförmige Einwendungen unberücksichtigt bleiben können, wenn die Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder nicht leserlich angegeben haben.

Für die Erörterung rechtzeitig und formgerecht erhobener Einwendungen wird der Erörterungstermin wie folgt festgesetzt:

Mittwoch, den 17. Dezember 2025,

09:30 Uhr Sitzungssaal 018 des Landkreises Göttingen

Reinhäuser Landstraße 4
37083 Göttingen

Hierzu wird darauf hingewiesen, dass

a) dieser Erörterungstermin durchgeführt wird, soweit er auf Grundlage der rechtzeitig und
formgerecht erhobenen Einwendungen sachgerecht und erforderlich erscheint;

b) die Entscheidung über den Verzicht auf einen Erörterungstermin im Amtsblatt für den Landkreis Göttingen sowie im Internet auf der Homepage des Landkreises Göttingen (www.landkreisgoettingen.de) und im zentralen Informationsportal über Umweltverträglichkeits-prüfungen (https://uvp-verbund.de/startseite) bekannt gemacht wird. Die Entscheidung hierüber trifft die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens;

c) im Falle der Durchführung eines Erörterungstermins die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.

Der Erörterungstermin ist öffentlich. Ein Recht zur Teilnahme haben neben den Vertretern der beteiligten Behörden, der Antragsteller und diejenigen, die rechtzeitig schriftlich oder elektronisch Einwendungen erhoben haben. Sonstige Personen können als Zuhörer am Termin teilnehmen, sofern genügend freie Plätze zur Verfügung stehen.

Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der Genehmigungsbehörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich.

Die Entscheidung über die Einwendungen erfolgt im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Genehmigungsantrag respektive dem Antrag im ergänzenden Verfahren. Die Entscheidung über diesen Antrag wird allen Einwendern schriftlich zugestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

Rechtsgrundlagen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge; Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert am 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58)

9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungs-verfahren – 9. BImSchV) vom 29. 5. 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)

Göttingen, den 07.08.2025

In Vertretung

Gez. Fragel

HIer finden Sie die  Bekanntmachung als PDF